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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 211

allen ihren Fehlern, welche die Engländer selbst einge-siebcn, hat ein ganz eigenthümliches Gepräge, so wiedas Ganze der Nation; denn hier machen die Lordsvom Oberhanse nicht einmal einen besondern Standaus; denn es giebt in England nur eine» Einzigen,die Nation. Ein Mitglied des Hauses der Pairsist daher nichts weiter, als ein großer, durch das Ge-setz zur Ausübung eines Theils der Legistlation undder höheren gerichtlichen Geschäfte ernannter Mandara-rius. Es ist nicht ein, nach einem Rechte der Kasteprivilegirrer Mann, der in keiner Verbindung mit denöffentlichen Funktionen sieht, da die Bruder einesPairs nicht die Vorrechte ihres ältesten Bruders thei-len; auch sind alle Interessen der Nation in demHause der Gemeinen vereiniget, und dieserhalb hütensich auch die Pairs dem gewöhnlichen Interesse zu wi-derstreben; denn es ist ihr eigenes, es ist insbesonderedas Interesse ihrer Brüver, ihrer Kinder, ihrer eigenenFamilie, die dem Rechte nach der Gemeine angehört,und hier die Gentry biloet. Dieserhalb kann einesolche Verfassung auch nur da recht Wurzel schlage»,wo eine solche Verbrüderung des Volkes besteht, undalle Stände so zu sagen nur einen einzigen ausmachen,und jeder Einzelne sich nur durch seine Stellung inder Staatsverwaltung und im Privarverkehre auszeich-net, wenn ihm nämlich diese Auszeichnung vom Volkeoder von seinem Privatzirkel gezollt wird. In andernStaaten dagegen, wo sich die Stände strenge abschei-den, oder sich doch weniger aus ein allgemeines Interesseberühren, wird eine solche Verfassung nie recht Wurzelschlagen können, weil sich hier ein vielseitiger Par»theigeist bilder, nach den verschiedentlichen Interessen,die auch unter Umständen, wo die Nation zusammenwirken soll, sie trennen werden; daher müssen in einemkonstitutionellen Staate die Panheien, so sehr sie sichauch im bürgerlichen Leben anfeinden mögen, doch da,wo es auf das Interesse der Nation, überhaupt aufden Staat ankommt, eines Sinnes seyn, damit diesernicht darunter leide, und in sofern muß auch in derStaatsverwaltung nur dieser Geist herrschen, weil diesenur das Wohl der Nation bezweckt. Wo also dieses

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