Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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SL2 Staatsverwaltung.

in eine», Coiisutationcll-Moiiarchiscycn Staate erreichtwerden kann,, da wird auch Alles gut geben. —

Wenn also die Verwaltung in einem Constikutio-nell-Monarchischen Staate guc seyn soll, so muß derMonarch aus freiem Willen, aus eigener innigerUeberzeugung seinem Volke eine Karte geben, alsonicht durch den Volkswillen, oder durch sonst andereUmstände dazu gezwungen oder veranlaßt worden seyn,weil sonst immer eine gewisse Abneigung gegen alleVorschläge und Beschließungen, kurz gegen alle ge-setzgebenden und ausübenden Rechte des Volks durchseine Repräsentanten entstehen, und die Minister derKrone in Opposition gegen die Kammer treten, wo-durch dann unangenehme Reibungen und Parcheien-zwiste unvermeidlich sind. Auch wird eine erzwungeneKarte oder Constitution immer die Mängel des Zwan-ges an sich tragen, und zum Nachtheile derjenigen Par-thei ausschlagen, an der der Zwang verübt worden,und eine Constitution soll doch in allen Theilen wohlüberdacht und berathen seyn, damit weder der Regie-rung, noch dem Volke geschadet werde. So soll dieconstitutionelle VerfassungGroßbritanniens, wie meh-rere Schriftsteller behaupten, mehr das Produkt einesUngefährS und der Umstände, als der Einsichten seyn;denn das Engländische Oberhaus trage offenbar Spu-ren der Revolutionsepoche an sich. Dann muß auchdaS Ministerium aus solchen Männern bestehen oderzusammengesetzt werden, welche, jeder in seinem Fache,nur das Wohl der Regierung und des Volkes be-zwecken, also auch ihre Verwaltung ganz im Sinneder von dem Monarchen gegebenen Karte führen, unddieselbe gegen alle Angriffe vertheidigen können. DieWahl der Repräsentanten der Nation muß ganz un>parlheiisch Statt finden, und das Wahlgeschäft nichtdurch Emissaire des Ministeriums geleitet werden,wodurch nicht allein Reibungen entstehen, sondern