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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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214 Staatsverwaltung.

schreitet und sich thätlich begegnet, daß ein solchesVolk zu öffentlichen parlamentarischenVerhandlungennoch nicht reif ist, oder sich zu einer solchen Staats-form nicht eignet, die zwar eine freimüthige, auch derbeund anziehende Rede gestattet, aber immer in den Gren-zen des AnsiandeS. Wenn jedoch parlamentarische Ver-handlungen, die des Staates Wohl betreffen, nichtohne heftige Leidenschaft von Seiten der Oppositiongeführt werden können, dann ist es gewiß besser, wennsie nicht öffentlich geschehen, damit das Publikum nichtZeuge von Scenen ist, die man in kultivirten Staa-ten nur noch in gewöhnlichen Wirthshäusern erblickt,und die hier ihr Entstehen nur Kleinigkeiten verdan-ken, die für das Wohl und Weh der Hadernden odersich Bekämpfenden nichts bezwecken. Eine konstitu-tionelle Staatsverwaltung kann daher dem Staate nurVortheil bringen, wenn die Regierung und die Reprä-sentanten des Volks, wie schon oben, S. 209, ange-führt worden, nur ein Interesse vereint, und die Oppo-sition und die freie Presse nur als Schutzwehren auf-treten, nur Mittel sind, um die Abwege in der Ver-waltung zu zeigen und bessere vorzuschlagen, oder aufbessere zu führen. Sie ist gut, weil hier kein Mini-ster so leicht auf Abwege gerathen kann, ohne nichtbefürchten zu müssen, von dem Unkerhause oder derDeputirtenkammer in den Anklagestand wegen sei-ner Verwaltung gesetzt zu werden, oder von der Presseeine Zurechtweisung zu erhalten. — Sie ist gut, um alleMangel in der öffentlichen Erziehung, in den Künstenund Wissenschaften, in der Justiz und Polizei, imAckerbaue, Gewerbe und Handel rc. :c. durch dieKam-mer und die Presse zur Sprache zu bringen, und dieVerwaltung auf Abhülfe und Verbesserungen zu lei-ten, und das Geld dazu anzuweisen. — Sie ist gut,weil Presse und Kammer das Organ der öffentlichenMeinung sind, weil sie des Volkes Wünsche vor die