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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 227

die den Wünschen der herrschenden Parthei entgegensind. Daß aber auch die Aufmerksamkeit auf alle zuverhandelnden SkaatSgegenstände in den Repräsen«tantenkammern nachläßt, wenn keine politischenStürme den Staatshorizont durchziehen, hat Englandin den Zeiten der Ruhe bewiesen, wo in dem Unter«Hause unter den versammelten Mitgliedern Viele mitihren Gedanken abwesend waren. Einige schlummer«ten, Andere Nüsse und Obst aßen, und nur die demMinisterium Ergebenen bei wichtigen Stellen zumVortheile der Regierung riefen: hört! hört! UM diein Gedanken Verlorenen und Schlummernden wiederzu ermuntern. — „Man wird sehr Unrecht thun, sagtein Schriftsteller, wenn man Alles dasjenige, wasin konstitutionellen Staaten Gutes geschieht, aufRechnung der Verfassung schreiben wollte; denn offen«bar ist dieses oder jenes in ihren Gesetzen mehr werth,als die ganze Verfassung selbst; denn dasjenige kannnur Werth haben, was die Freiheit der Staatsbürgerwirklich garantirt, und worauf die Regierung selbsthält, weil damit auch ihr Bestehen verbunden ist, unddieses kann man nur in guten Gesetzen und Einrich-tungen suchen, über deren Verletzung gewacht wird,nicht aber in Partheienkämpfen, die gerade oft dasje-nige in der Ausführung stören, was dem Ganzen wohlthut." — Es ist fast immer nachtheilig, die Verfas-sung eines andern Volkes auch auf dem eigenen Bo«den naturalisiren zu wollen; denn man wird sich leich-ter ihre Fehler zueignen, weil diese der einzigen Ge-walt nützlich seyn dürften, von der man sich eines Hin-dernisses zu versehen hätte; wird man aber auch ihreVortheile erlangen? Es ist daher immer besser, wennjede Verfassung ihrem eigenen Boden erwächst, siekann dann des Volkes Herkommen und Eigenthüm«lichkeiten nicht stören, sie kann ihm keinen Zwang auf«legen, ihm kein Spielwerk geben, mit dem es als

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