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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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228 Staatsverwaltung.

etwas Neues spielt, hier und da etwas abweicht, unddann liegen läßt, um wieder nach etwas Neuem zugreifen, mit dem es dann eben so geht. Die Ersah«rung hat dieses wenigstens bewiesen, und die kom-mende Zeit wird es noch mehr beweisen, weil diejetzige befangen ist. Jedes Volk thut wohl, nicht zukopiren, sondern sich lieber zu dem Ehrgeize zu erhe-ben, selbst Original zu seyn, und Andern ein Musterzu werden. Damit soll aber nicht gesagt seyn, daßein Volk nicht wohl thut, das Gute von andern Völ-kern anzunehmen, was in den Gewerben, Künsten,Wissenschaften und im Handel liegt, was diese Zweigeerheben und befördern kann; aber nichts aus seinerVerfassung und den Eigenthümlichkeiten, die nurihm eigen sind, und bei andern immer nur possirlicheNachbildungen bleiben werben; und so ist es auch inder Staatsverwaltung, die sich bei jedem Volke ausdessen Gewohnheiten und Eigenthümlichkeiten heraus-arbeitet, in dessen Charakter begründet ist. Man hat. dieses auch bei einzelnen Nachbildungen von fremdenSraatsverwaltungszweigen gesehen, wie schwer eühielt, sie den Gewohnheiten des Volks anzupassen, unddie nur dann erst naturalisirt erschienen, als sie so vielBeimischung vom Eigenen erhielten, daß man diefremde Form nicht wieder erkannte. „Wenn eineStaatsverwaltung, sagt ein Schriftsteller, einfach undgut eingerichtet ist, so bedarf es dabei nur wenigerVorsicht, um sie im Gange zu erhalten, wenn mandabei tüchtige und redliche Beamten anstellt, denendas Wohl ihres Vaterlandes am Herzen liegt, unddie es mit unpartheiischer Gewissenhaftigkeit zu beför-dem suchen; wo die Verwaltung aber sehr verwickeltist, oder eö durch ein konstitutionelles System wird,man sich daher noch nicht recht auf den Begriff derConstitukion versteht, da werden auch die Vorsichtenins Unendliche vervielfältiget, da sind sie ein Gegen-