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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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230 Staatsverwaltung.

und übelgesinnte Schriftsteller sie nur benußen, umVerwirrungen im Staate zu erzeugen; die zweckmä-ßigsten Staatseinrichtungen in einem gehässigen Lichtedem Volke darzustellen, Personen, denen man Achtungschuldig ist, zu verhöhnen, und Schmäh - und andereSchriften zu verbreiten, sonst kann sie nur wohlthä-tig wirken, indem sie Manches an das Licht zieht,welches dem Herrscher auf immer verborgen bleibenwürde; auch soll sie und die Geschwornen-Gerichtedaö Palladium in der konstitutionellen Monarchie seyn,ohne welches die Freiheit der Staatsbürger nicht denk-bar sey. Die Preßfreiheit also unterdrücken wollen,hieße hier auch die Constitution oderKarte vernichten.— Bei einem Volke, welches nach und nach zur hö-heren Kultur heranreift, und in seinem Treiben durchkeine politischen Stürme wesentlich gestört worden,wird eine von der Regierung ertheilte Preßfreiheitzur gegenseitigen Ausgleichung und Verständigungüber Mängel und Verbesserungen in der Staatsver-waltung und StaatSwirthschaft, weniger schädlich wir-ken, weil hier eine gewisse Ruhe durch eine vorherge-gangene Bildung des Volks die Ausschweifungen derPresse verhindern; wo aber ein Volk erst aus einemunruhigen politischen Zustande heraustritt, in welchemes einen Theil seiner Bildung verloren hat, und nochden Gährungsstoff enthält, da kann eine ertheilte Preß«freiheit nur nachtheilg wirken, weil hier das böse Prin-zip daö gute unterdrückt; denn immer wird sich derGährungsstoff äußern, und hier um so freier und zü-gelloser, weil diese Freiheit ein neues noch nicht ge-kanntes Element ist, nämlich in dem Staate, dem siegegeben worden. Ein Schriftsteller sagt hierin sehrwahr: „Wenn einem Volke, welches die Preßfreiheitzuvor noch nicht gekannt hat, diese auf einmal zuge-sagt wird, die Zusage sicher nicht lange werde gehaltenwerden, welches auch die Erfahrung bestätiget habe;