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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 243

Kenntnisse, hier erlangen sollte, könnten auch nur ge-ringe seyn, und die Privaterziehung müsse ihm eineweit größere Ausbeute geben, da sich ihm alle Mitteldarböten, um sie zu vollenden, und so, wie sie dem zu-künftigen Herrscher angemessen wäre; nur müsse beider Privaterziehung darauf gesehen werden, daß derErzieher, der den ersten Jugendunterricht des Prinzenbesorge, kein Pedant wäre, und alle diejenigen Eigen-schaften besäße, die ihn, sowohl als Erzieher, als auchals Mensch, auszeichneten; ein zweiter Fenelon;denn oft werde dadurch, daß der Erzieher entwederPedant, oder durch die Berufung zu einem so aus-gezeichneten und wichtigen Posten aufgeblasen sey, aufdas Herz des jungen Prinzen' nicht gehörig gewirkt,ihm nicht mit Warme die leidende Menschheit an dasHerz gelegt, ohne ihm dadurch die Charakterstärke zunehmen, die dem jungen Fürsten auf dem Throne sonothwendig sey; und da der Monarch nicht bloß derVertheidiger und Beschützer, sondern auch der Pflegerund Erhalter des Staats wäre, so sey es auch ebenso nothwendig, den Thronfolger nach seinen erstenStudien in denjenigen Gegenständen praktisch zu un-terrichten, die sich auf die zuletzt erwähnten Pflich-ten eines Regenten bezögen. Wenn also der jungePrinz den Militairdienst von unter auf erlernen müsse,und so durch alle Grade des Avancements bis zum höch-sten Posten gehe, so müsse er auch alle Grade des Ci-vildienstes kennen lernen, und in den wichtigsten Zwei-gen praktisch arbeiten, den Sessionen oder Sitzungender Kollegien beiwohnen rc., weil dieses nur eine ge-hörige Einsicht in die Staatsverwaltung gäbe. Eswäre daher gewiß nicht überflüssig, wenn der jungeFürst von einem tüchtigen Beamten eine Uebersichtvon der Kanzley, der Registratur, Kalkulatur, demKassenwesen, der Buchhaltecei, der Expedition, und sohinauf zu den Conferenzen, Vortrügen und Beguc-