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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 248

gek zu lassen. Eben so ist es auch mit der Anstellungder Unterbeamten der Fall, die sich praktisch zum Ge-schäftsdienste bei den verschiedenen Kollegien von Ju-gend auf ausbilden, oder nach einer Prüfung dazu an-gestellt werden. Daß man in mehreren Staaten beiverschiedenen Zweigen der Finanzverwaltung, z. B.bei den Banken, Staats-Handlungskomptoiren, demSteuerwesen, und bei andern Rechnungszweigen desStaatshaushalts, Kaufleute, besonders Komptoristenanstellt, ist gewiß sehr zweckmäßig, weil wohl Niemandpraktischer für diese, überhaupt für alle Zweige desFinanzwesens gebildet werden kann, als der Kaufmann.Eben so findet man auch die Bildung des Juristenauf dem praktischen Wege durch besondere RechtS-schulen, wie in England (s. oben, S. 55), die auchNapoleon in Frankreich nachahmte, indem er beson-dere Rechts- und medizinische Schulen während sei-ner Regierung als Kaiser stiftete. Was man daherin dieser Beziehung von Napoleon berichtete, alshabe er es auf die Vernichtung der Universitäten oderHochschulen bloß darum abgesehen, weil sie der Herdder politischen Verbindungen unter den Studirendenzum Nachtheil der Regierung seyen, beruht wohl nurauf einem Irrthume; denn bei dem Gewichte, welchesdamals Napoleon in die politische WageschaleFrankreichs, ja fast des ganzen ContinentS legenkonnte, und bei dem ihm ganz ergebenen Militair,brauchte er wohl den Geist dieser Staatöinstitute nichtzu fürchten; denn politische Verbindungen zum Nach-theile des Staatö, konnten sich auch unter den Studürenden in den abgesonderten Schulen erzeugen, wiewir dieses auchunterLudwig demAchtzehnten inden medizinischen Schulen rc. gesehen haben, es geschahdaher nur der Zweckmäßigkeit wegen, weil darausbrauchbare Advokaten zum Rechtsdienste hervorgingen.Auch hat die Erfahrung bewiesen, daß junge Leute,