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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 261

Anwartschaft auf Civil-Versorgung zugestanden wor-den ist ; es liegt jedoch den Officieren dieser Kategorie,wenn sie im Civil versorgt zu werden wünschen, ob,zuvor die Bewilligung des Anspruchs auf Civilversor-gung bei dem Monarchen nachzusuchen. UebrigenSsteht aber den auf bestimmte Jahre pensionirten Osfi-cieren, noch denjenigen, welche eine lebenslängliche Pen-ston erhalten, die aber ohne Versorgungö-Ansprücheverabschiedet worden, kein besonderer Vorzug gegendie nach neunjähriger Dienstzeit ausscheidenden Unter-osficiere zu. Die im activen Dienste und mit Civit-VersorgungSscheinen versehenen Genöd'armen, sollen,bei der Bewerbung um eine Versorgung, den mit Ci-vil-Versorgungsscheinen und Wartegeld verseheneninvaliden Militairpersonen bei gleicher Qualifikationnicht vorgehen; auch stehen sie den Invaliden nach,welche ihre Versorgung bei den Invaliden-Kompa-gnien abwarten; dagegen sollen sie, wenn sie sich zugleichdurch mehrjährige Dienstzeit in der GenSd'armerieeine vorzügliche Berücksichtigung erworben haben, demjenigen versorgungsberechtigten Invaliden vorgezogenwerden, welche sich ebenfalls bei Garnisontruppen imactiven Dienste befinden, jedoch nur in sofern, als siemit diesen gleiche Qualifikation besitzen. Bei denWartegeldempfängern soll bei Erledigung vonDienststellen auf diese besonders Rücksicht genommenwerden, weil die Wiederanstellung dieser Beamtenallen andern Dienstansprüchen vorgehen muß. Auchsollen bei entstehenden Vacanzen diejenigen Beamten,welche mit Beibehaltung ihres bisherigen Einkorn.'mens, als in ihren Stellen entbehrlich, zur anderwei-tigen Unterbringung in den Etats aufgeführt werden,zunächst berücksichtiget, und wenn solche nicht mehrvorhanden seyn sollten, so sollen die jeder Behörde zuzu-weisenden Wartegeldbeamten angestellt werden; nurin dem Falle, daß die Beamten, welche extraordinaireö