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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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262 Staatsverwaltung.

Gehalt oder Wartegeld beziehen, sich für die vacanteStelle nach Maaßgabe ihrer früheren Verhältnisseober Beschäftigungen nicht eignen, ist eö den Behör-den erlaubt, von dieser Vorschrift abzugehen. — Un«terofficiere von der Armee sollen nach der KabineltS-ordre vom 7len August 1820, wenn sie neun Jahregedient haben, Kanzlisten- und untereKalkulatorstellenerhalten, in sofern keine Wartegeld beziehenden Offi-cianten oder andere zu solcher Versorgung berechtigteIndividuen vorhanden sind. Die Armee ist demnachangewiesen worden, den Landeskollegien aus den inder Nähe stehenden Truppenteilen Wachtmeister,Feldwebel und Unkerofficiere, welche die oben ange,führte Zeit gedient haben, zur Prüfung zu überweisen;auch findet diese Anordnung noch aufRegimentStrom-peter, Regiments, und Bataillons-Trommelschlägerund Hornisten Anwendung. Die Compagnie- undEscadrons Chirurgen sind jedoch, nach dem Rescriptevom IOten Juny 1825, und dem Beschluß des Staats«Ministeriums vom 4ten Mai 1825, davon auSge«schlössen. Eine Kabittktköordrc vom lOten Oktober1828 verordnet noch Folgendes: 1) daß auch dieKanzlistenstellen bei den Justizbehörden ausschließlichmit solchen Personen besetzt werden sollen, welche sichals Unkerofficiere durch neunjährige MilitärdiensteAnsprüche auf Versorgung erworben haben: 2) daßauch eben so bei Annahme von Lohnschreibern, zu de-ren Remuneration die Gerichte einen etatömäßigenFonds haben, besonders auf neun Jahre gediente Un-terofficiere Rücksicht genommen werden soll; jedochsoll denjenigen Beamten, welche für die Beschas«fung der Schreibart bei einem Gerichte gegen denSelbstgenuß der Copialien zu stehen haben, die Wahlihrer Hülföschreiber lediglich überlassen bleiben; 3) sol«len ebenfalls bei den Gerichten auch dieKassen-Assisten«ten, welche nur mit dem Ausschreiben der Rechnun-