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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Stacisverwaltung. 263

gen, Anfertigung von Resten-Listen, Zählen, Pockenund Etiquettiren der Gelder beschäftiget werden, auchRegistratur-Assistenten, die nur das Rubriciren, Foli-iren und Heften der Akten besorgen, aus solchen Un-terosficieren gewählt werden. Dann darf 4) bei derBesetzung der unter vorstehenden Bestimmungen nichtbegriffenen geeigneten Stellen der Gerichte abwechselndein zum Subalternen-Dienst ausgebildeter Supernume-rarius, ohne VersorgungS-Ansprüche aus dem Mili--tairstande, angestellt werden. Auch die VersorgungS.berechtigten aus dem Militair muffen ihren Civildienstin der Regel in den Diätarienstellen antreten, und erstnach der erwiesenen Qualifikation, können sie in wirk-lich etatsmäßige Stellen rücken, jedoch bei ermangeln-der Fähigkeit und Thätigkeit, oder sonstiger Verschul-dung, können sie auch gleich allen andern Angestelltendieser Klasse wieder entlassen werden. Die zur Erle-digung kommenden Stellen sollen bei einer jeden Pro-vinzialbehörde alternirend i» der Art beseht werden,daß von zwei erledigten Stellen wenigstens eine, undzwar die erste, einem Militair-Anwärter zu Theilwerde; aber auch hier gehen Wartegeld-Empfängerund überzählige Beamten den Militair-VersorgungS-berechtigten vor. Es sollen von den zur Anstellungbei den Regierungen und Provinzial-Behörden notir-ten Subjekten nur solche Leute ausgewählt werden,welche sich durch die gute Führung im Dienste unddurch fleißige, erfolgreiche Benutzung des Unterrichtsin den Militairschulen ausgezeichnet haben. DieAuszüge aus den dieöfallsigen Listen werben dann vonSeiten des Kriegsministers den Provinzial-Behördendes Bezirks, in welchem der Entlassene angestellt zuwerden wünscht, zugefertiget, und andere, als die ihnenauf diese Art zugewiesenen Personen haben die Be-hörden als VersorgungSberechtigte nicht zu berücksich-tigen. Uebrigens müssen alle Unterofficiere, die zum