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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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264 Staatsverwaltung.

Dienste vorgeschlagen werden, bei der neunjährigenDienstzeit, wenigstens fünf Jahre Untcrofficier gewe-sen seyn. — Die Anstellung sämmtlicher Subalter-nen bei den Verwaltungsbehörden, jedoch mit Aus-schluß derjenigen, denen ein Raths- oder ähnlicherTitel beigelegt wird, steht den Provinzial-Regierunqenund beziehungsweise den ihnen untergeordneten Be-hörden zu. Auch die Städte-Ordnungen vom Jahre1808 und 1831 setzen fest, daß die Unterbeamten derMagisträte durch diese angestellt werden, doch muß dieStadtverordneten-Versammlung über die Würdigkeitder anzustellenden Personen gehört werden. Die frühervon dem Justizminister bewirkte Anstellung der Su-balternen bei den Ober- und Untergerichten, mit Aus-nahme der Rendanten und Secrekarien bei den kolle-gialisch formirten Gerichten, ist vom Januar 1828an in den Provinzen des Reichs, worin das allge-meine Landrecht und die Gerichts-Ordnung als Ge-setze gelten, dem Chef-Präsidenten der Landes-Justiz-kollegien übertragen worden, welcher die anzustellendenIndividuen vor der Anstellung dem LaudeS'Justijkol»legium anzeigen muß, um dessen Aeußerungen darüberzu vernehmen; die Würdigung derselben bleibt aberdem Chef Präsidenten überlassen. Der Chef-Präsidentmuß jedoch bei der Auswahl der Subalternen-Beam-ten und bei der Regulirung des Diensteinkommensalle diejenigen Vorschriften beobachten, welche früherden Landes-Justizkollegien bei ihren Vorschlägen alsNorm gegeben waren; jedoch sollen auf die von demJustizminister besonders bezeichneten und empfohlenenSubjekte vorzüglich Rücksicht genommen werden.Die Verfügungen wegen Anstellung der Beamtengehören zur Dienstkorresponbenz und sind also stem-pelfrei; nur die Bestallung ist dem gesetzlichen Stem-pel unterworfen; auch sind seit dem 5ten März 1830die Kanzleysporteln bei Anstellungen aufgehoben. —