Staatsverwaltung. 263
Als expedirende Secretaire sollen bei den Justizkolle-gien in der Regel nur solche Subjekte gewählt wer-den, welche die Rechtswissenschaft studirt, und sich alsAuökultatoren zu Referendarien gebildet haben; es kön-nen aber in Ermangelung dergleichen Subjekte auchandere gewählt werden, und zwar solche, die sich ihreRechts- und Geschäftskunde durch die Praxis bei denGerichten erworben haben; sie müssen aber ihre Quali-fikation zu einer solchen Stelle durch eine Prüfungüber die allgemeine Grundsätze des Rechts und desGeschäftsganges, und durch Ausarbeitung solcher Gerschäfre, die zum Wirkungskreise der Secretaire gehö-ren, beweisen. Zu Aktuarien bei den Untergerichtensollen ebenfalls nur diejenigen bestellt werden, welchesich der Jurisprudenz gewidmet und sich als Auskulta-toren und Referendarien bei Gerichten gebildet haben;indessen kann, in Ermangelung dergleichen Sub-jekte, auch von dieser Bestimmung abgewichenund solche Subjekte gewählt werden, welche zwarnicht auf den Hochschulen die Rechte studirt, sichaber durch eigenes Studium und Geschäftsübungzureichende Kenntniß erworben haben; sie müssensich aber auch, wie oben angeführt worden, einermündlichen und schriftlichen Prüfung unterwerfen.DerZweck der ersteren Prüfung soll seyn, zu ermitteln,ob der Kandidat eine allgemeine Kenntniß des Rechtsund des Prozesses, wie diese aus dem Landrechte undder Gerichtsordnung zu erlangen ist, besitze, vorzüglichaber, ob er mit der Theorie der Verträge, den Erfor-dernissen der Gültigkeit derselben in Ansehung derForm, dem Erbrechte, dem Vormundschaftöwesenund der Hypothekenordnung, so wie auch mit dem Re-gistratur- und Kanzleyreglement, und der Deposital-Einrichtung bekannt sey. Die schriftlichen Prüfungs-arbeiten sollen darchun, daß er ein gerichtliches Protokollaufzunehmen verstehe, und einen einfachen Contract