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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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27L Staatsverwaltung.

im Preise, nur er blieb mit seinem Gehalte stehen, dadoch nach dem Verhältnisse jener Wertherhöhung, auchsein Gehalt hätte steigen müssen. Mit neidischen Au-gen sah er damals auf die Gewerbetreibenden, undjetzt sehen diese mit eben den Augen auf ihn; dennseine Lage hat sich gegenwärtig, außer einer Erhöhungdes Gehaltes, sehr durch die Gewerbe- und Handels-freiheit verbessert, statt daß sich die der Gewerbetreiben-den durch die eröffnete übergroße Concurrenz im All-gemeinen verschlimmert hat, wenn auch Einzelne dabeigewinnen, besonders in denjenigen Zweigen, welche dienothwendigsten Nahrungsmittel liefern. Daß übri-gens die höheren und hohen Officianten im Verhält-nisse zu den niederen immer besser gestellt sind, ist na-türlich, da sich mit ihren Stellen manche Vortheilevereinigen; dafür haben sie aber auch größere Sorgenund Verantwortungen, welche die niedern nicht treffen.— In Preußen enthält die Instruktion vom 18tenDecember 1824 die Bestimmungen über die Ge-halten. Nach dieser dürfen Gehalte an neu angestellteBeamte zur Verwaltung etatSmäßiger Stellen inner-halb der Grenzen des Normaletatö in sofern bewilligetwerden, wenn die Summe des betreffenden Etatsnicht überstiegen wird. Jeder Etat wird als ein fürsich bestehendes Ganzes angesehen, so daß Besoldungs-Ersparnisse bei einem Etats nicht zur Erhöhung derGehalte eines andern Etats benutzt werden können.Es darf ohne Genehmigung des Königs keine Ueber-schreitung der in dem Normaletal bestirnten höchstenGehalte jeder Klasse von Beamten, keine Vermehrungder nach den Normaletats vorhandenen Stellen, undkeine Anweisung über die zahlvare Gehalcosumme deslaufenden Etats hinaus bei der Rechnungsrevisionzugelassen werden, wenn auch selbst im letzten Falle derNormalität nicht überschritten ist. Gehaltözuschüffe. und persönliche Zulagen vermindern sich bei dem Auf-