Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 273

rücken eines Beamten in ein höheres Normal-Gehaltnach Maaßgabe dieser Erhöhung, und fallen endlichganz weg, wenn der Beamte durch das erhöhete Ge.halt entschädiget ist. Es dürfen ohne Genehmigungdes Königs Tantiemen ohne Unterschied, ob sie dieStelle des Gehaltes vertreten, oder als Remunerationfür extraordinaire Geschäfte bezogen sind, nicht erhobenwerden; nur dann kann es geschehen, wenn sie entwe.der durch den Etat oder durch ein von dem Königevollzogenes Regulativ, oder durch eine besondere Kö-nigliche Bestimmung begründet sind. Eben so darfkein Staatsbeamter Emolumente beziehen, welchenicht in den Etats bestimmt sind; es soll aber wegender etatsmäßigen Emolumente darauf gehalten werden,daß solche, in sofern sie in baaren oder Naturalhebun-gen bestehen, durch die Bücher und Rechnungen lau»fen müssen. Wartegelder sollen nicht weiter bewilligetwerden, und Pensionen dürfen für Beamte nur ausdem, jeder Verwaltung besonders zu überweisenden Pen-sionssonds, bei Behörden, wo eine kollegialische Ver-fassung Statt findet, in Ermanglung eines disponiblenPensionsfondö, und wenn die Stelle des Abgehendeneinstweilen ohne besonderen Kostenaufwand verwaltetwerden kann, aus dem Gehaltsfonds nach den regula-tivmäßigen Säßen bewilliget werden. Die KöniglicheGenehmigung ist jederzeit erforderlich, wenn Pensio-nen für Wittwen, und UnterstüßungSgelder für Wai-sen, in sofern solche als Ausnahme von der Regel ausden nicht dazu verpflichteten Staatskassen erfolgen,angewiesen werden sollen. Den Präsidien bleibt esüberlassen, Gratifikationen und Unterstützungen denBeamten des Kollegiums zu ertheilen, jedoch dürfensie nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden,welche in den Etats ausdrücklich dazu bestimmt sind,oder welche der König bei dem Mangel etatsmaßigerFonds jedem Chef bei dem Abschlüsse eines Jahres<Vec. tech. Lm. Tb. LUXV1. S