274 Staatsverwaltung.
aus den nachgewiesenen Ersparungen zu diesem Zweckezu bewilligen für gut finden wird. Keinem Staats-dienee gebühret, außer seiner Besoldung, selbst wennihm eine Dienstwohnung eingeräumt ist, freie Woh-nung und Licht; eS sey denn, daß ihm dieselben aus-drücklich angewiesen worden find. Die in kollegiali-schen Verhältnissen stehenden Staatsbeamten beziehenihre Besoldungen pränumerando in Quartal-Raten,die andern in monatlichen ebenfalls pränumerando.Nach dem Rescripte vom 15ten Februar 1824 sindjedoch die RegierungSpräsidien ermächtiget, um dennachrheiligen Folgen des leichtsinnigen Schuldenma-chenS vorzubeugen, denjenigen Beamten, welche ihrGehalt in QuartalRaten beziehen, dieselben zur Ver-hütung von Mißbräuchen nur in eigener Person, undzwar nicht vierteljährlich, sondern monatlich auszahlenzu lassen. Eine Kabinettsordre vom lOten May1828 bestimmt Folgendes: 1) die Besoldungen derBeamten, welche, es sey als Mitglieder oder als Su-balternen, zu einem Kollegium gehören oder bei demsel-ben arbeiten, sollen vierteljährig, diejenigen aber, welchenicht in kollegialischen Verhälmissen stehen, monatlichvorausbezahlt werden. 2) Den Chefs der Verwal-tung steht frei, auch da, wo eine vierteljährige Vor-ausbezahlung zulässig ist, für einzelne Beamten oderKlassen derselben, unter Berücksichtigung der gewöhn-lichen Verhältnisse, eine monatliche Vorausbezahlungfestzusetzen. 3) Die einzelnen stehenden Beamten,welche nach der Verfassung ihrer Verwaltung bisherdie Besoldung vierteljährlich im Voraus zu erheben be-rechtiget gewesen sind, sollen auch ferner dabei gelassenwerden, und die vorliegenden Bestimmungen sinddann nur auf solche Beamten anzuwenden, welcheneu angestellt werden. Nach einem Rescripte desJustiz-Ministers vom 29ten September 1826 soll betAnweisung des Dimstemkommens darauf gesehen