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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 27L

werden, daß die neu angestellten Beamten es nur nachAblauf der Sterbe- und Gnadenquartale erhalten kön-nen, und daß keine Vergütigung für Vertretung einesverstorbenen Beamten innerhalb dieser Zeit Stattfindet. Ist solche aber irgendwo unausbleiblich nö-thig und kann sie nicht durch Unterbeamten bewirktwerden, was in der Regel geschehen muß, so ist derNachfolger schleunigst und mit der Bestimmung an-zustellen, daß er innerhalb dieser Zeit unentgeltlichden Dienst versehe. Nach einer Kabinettöordre vomDecember 1833 sollen vom Isten Januar 1834 analle Kopialien-Einnahmen bei den Obergerichten zu de-ren Solarien-Kassen fließen, indem jeder elatömäßigeKanzlist, so wie jeder Stellvertreter einer erledigtenetatömäßigen Stelle, ein bestimmtes Gehalt oder fixirteDiäten aus den Kassen beziehen, und dagegen keinenAnspruch auf Kopialien-Einnahmen und Kopialien-Ueberschüsse haben; auch sollen sie die niedergeschlagenenKopialien nicht weiter erstatten^ Die Zahl der künf-tig bleibenden etatSmäßigen Kanzlistenstellen bei jedemObergerichte wird so bestimmt, daß ungefähr einDrittel derKanzleyarbeit von den etatSmäßigen Kanz-listen bestricken werden kann. Auf das zweite Drittelder Kanzleyarbeiken werden Kanzleydiätarien gegeneine monatliche Remuneration von 20 Rthlrn. ange-nommen. DaS letzte Drittel der Arbeiter wird durchLohnschreiber gegen bogenweise Bezahlung bestricken,und dazu 10 Rthlk. monatlich auf jeden erforderlichenLohnschreiber festgesetzt. Die bereits früher ange«stellten, behalten ihr etarsmäßiges Einkommen an Ge-halt, neben der Evictionösumme ihrer Kopialien-Raten, ohne jedoch Anspruch auf etwaige Kopialien-Ueberschüsse machen zu können. Eben so behalten dienach den Bestimmungen des Normaletats früher an-genommenen Vertreter vacanter Kanzlistenstellen dieihnen ausgesetzte, mehr als 240 Rkhlr. jährlich betra-

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