276 Staatsverwaltung.
gende Remuneration in einer runden Summe solange fort, als sie nicht anderweitig versorgt oder ent,lassen werden. Doch wird die Zahl dieser Stellver-treter auf die Zahl der sonst zulässigen Kanzley-Dia-konen und Lohnschreiber in Abzug gebracht, und beiihrem Ausscheiden bleiben nur die nach der neuen Be-stimmung für Kanzley-Diakonen und Lohnschreiberausgesehten Summen disponible. Nach einem Be-schluß des Kriegsministeriums vom 27ten December1826 soll den im Civil angestellten Invaliden, in so-fern ihr Einkommen nach Abzug des etwa daruntermitbegriffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbe-dürfnisse nicht den Sah: 1) von 50 Rthlrn. bei den Ge-meinen; 2) von 72Rchlrn.bei den Unterofficieren, und3) von 100 Rthlrn. bei den Unter-Chirurgen, Wach'meistern und Feldwebeln erreicht, und dann bis zurErfüllung dieser resp. Sätze das Militair-Gnadengehalczum Theil fortgewährt, oder auch ganz belassen werden.— Was die Kautionsleistungen betrifft, sobe-stimmt die KabinettSordre vom Uten Februar 1832Folgendes: die Kautionen der Beamten, welche eineStaatskasse oder ein Magazin zu verwalten, oder auchbloß Einnahmen von Geld oder von Materialien, demStaate gehörig, zu besorgen haben, sollen in folgendenBeträgen bestellt werden: a) Von einem Rendanteneiner General- oder einer Regierungshauptkasse, des-gleichen einem Hypotheken-Bewahrer in den Landes-theilen des Rheinischen Rechkösystems mit 6000Rthlr.d) Von einem Rendanten einer Provinzial-, Steuer-,Oberlandesgerichts-, Sportel-, Solarien-, Oberberg.amtS-, Hauptzoll - oder Hauptsteucr-Kaffe, einer Do-mainen-Rentei- oder Forstkasse, oder eines größerenMagazins, ingleichen von einem Vorsteher eines be-deutenden Postamtes mit 3000 Rthlrn., jedoch nur insofern, als das jährliche Diensteinkommen des Beam-ten OOORthlr. erreicht oder übersteigt, e) Von einem