Staatsverwaltung. 277
Rendanten einer der oben genannten und aller andernKassen und Magazine, ingleichen von dem Vorstehereines Postamtes, dessen jährliches Diensteinkommendie Summe von 900 Rthlrn. nicht erreicht, mit demBetrage eines zweijährigen Diensteinkommens mit derMaaßgabe, daß die Kaution ein Zwölftel der gewöhn-lichen einjährigen Einnahme der Kasse nicht überstei-gen soll. 6) Von einem Oberbuchhalter bet einerCentral. und Regierungö-Hauptkasse, als Stellvertre-ter des Rendanten, und für Kaffen-KontrolleurS, Kas-sirer und andere Beamten, welche nächst dem Rendan-ten an dem Eeldempfange, oder an der Verwaltungvon Magazin Vorräthen unmittelbarTheil zu nehmenhaben, mit dem Betrage eines einjährigen Dienstein-kommens. s) Von solchen Subalternen und Unter-beamten, insbesondere der Justiz. und Posiverwaltung,welchen ihrer dienstlichen Stellung nach, die Einforde-rung und der Transport an Geld oder geldwerkher Ge-genstände obliegt, mit dem Betrage eines halbjährigenDiensteinkommens, f) In den unter v, 6 bezeich.neten Fällen werben die Kautionen, nach Abstufungenvon 25 Rthlrn. durch die vorgesetzten Behörden fürdie Dauer des Dienstverhältnisses eines jeden Inha-bers der Stelle festgesetzt. Von einem Beamten,welcher mehrere Funktionen vereiniget, wofür derselbekautionspflichtig ist, wird die Kaution nur einmalnach seinem Gesammteinkommen von den vereinigtenStellen geleistet. Wenn damit Stellen verbunden sind,wofür Kautionösätze nach verschiedenen Maaßstäbennormirt sind, so muß die Kaution nach dem höchstenSatze festgestellt werden. Jede Amtökaulion soll fortanbaar in Silbergeld erlegt werden, ehe die Einführungdes Angestellten in das ihm zugedachte Amt erfolgenkann. Es soll Keiner, der zur Kautionsbestellungnach obigen Bestimmungen verpflichtet ist, von derbaaren Einzahlung der Kaution befreit seyn. Die