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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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278 Staatsverwaltung.

sämmtlichen Kautionen werden zur General-Staats-kasse eingezahlt, welche dem Kaulionebesteller darübereine mit fortlaufenderNummer versehene und von demKassenkuraror visirke Empfangsbescheinigung giebt.Geschieht dieZahlung derKaution an eine untergeord-nete Kasse so hak diese eine Jnterimöquiltung zu erthei-len, und die Beförderung des Geldes an die General-Staatskasse und den Empfangsschein zu besorgen.Das Kautionskapital soll dem Beamten mit vier vomHundert verzinset werden; jeder Kautionsbesteller istermächtiget, den Betrag der halbjährigen Zinsen mitEnde des Monats Juny und des Decembers aus dervon ihm verwalteten Kasse, wenn Letztere Ueberschüsseabzuliefern hat, zu entnehmen, und die Quittung alsbaareS Geld einzureichen. In Fällen, wo die Zinsen-erhebung auf diese Weise nicht Statt finden kann, ge-schieht dieselbe in den eben gedachten Terminen bei der-jenigen Kaste, aus welcher der Beamte sein Geld zuerheben hat. Der Betrag der Kautionskapitale wirdbei der Hauptverwaltung der Staatsschulden als einbesonderes Depositum verwaltet. Hört das Dienst-verhältniß, für welches eine Kaution gestellt wordenist, auf, und ist aus der Amtsführung nichts mehr zuvertreten, so wird gegen Auslieferung des quiltirtenEmpfangsscheins die baare Zurückzahlung der Kau-tion geleistet. Nach einem Ministerial-Rescript desJustiz-DeparkementS vom April 1832 soll diese Kau-tion auch auf die Deposital-Rendanten anwendbar seyn,und nach einem zweiten Rescripte vom Juny des ge-nannten Jahres soll auch der Deposital-Rendant, derein Diensteinkommen von 900Rthlrn. bezieht, 3000Rthlr. Kaution stellen; erreicht sein Diensteinkommennicht jene Summe, so muß er eine Kaution stellen,welche dem zweijährigen Ertrage des Diensteinkom-mens gleich ist, in sofern nicht die Kaution ein Zwölf-tes der gewöhnlichen einjährigen Einnahme übersteigt.