Staatsverwaltung. 27S
Dieses Zwölftel muß aber nach dem Durchschnitte derEinnahme an baaren Geldern und Dokumenten vonden letzten drei Jahren berechnet werden, wobei aufdie Bestimmungen des §. 5, Tit. 2 der Depositalordsnung keine Rücksicht genommen werben kann. Be-kleidet der Deposital-Rendant mehrere Funktionen zu-gleich, und läßt sich aus denAnsiellungs-Verfügungenund den Etats nicht entnehmen, wie viel von feinemDiensteinkommen auf die Verwaltung der Stelle alsRendanc des DepositoriumS zu rechnen ist, so mußals Regel angenommen werden, daß die Hälfte desfixirten Diensteinkommens und dasjenige, was von derBesoldung auf die Depositalgebühren gewiesen worden,das Einkommen des Rendanten bildet. Dieses Ein-kommen soll in Berechnung der Kaution zum Grundegelegt werden. Nach einem andern Rescripte desJustizministers zu derselben Zeit, nur zwei Tage früher,soll von allen Beamten und Exekutoren der Ober»und Untergerichte erster Klasse 100 Rkhlr., bei Unter-gerichten zweiter Klasse 50 Rthlr. Kaution geleistetwerben; auch sollen den als Beamten anzustellendenInvaliden, nach einem Rescripte vom September desgedachten Jahres, wenn sie die zu bestellenden Kautio,nen von 100 u.von50Nthkrn. sogleich zu leisten außerStande sind, deren successive Abtragung durch Ge«haltSabzüge von 25 Rthlrn. jährlich nachgelassen wer-den. Bei den Boten kommt auch derjenige Theil ih-res Diensteinkommens, der auf Meilengelder ange-wiesen ist, bei der Bestimmung der Höhe der zu lei-stenden Kaution nicht mit in Anrechnung. Auch dirKautionen der Aktuarien bei den Gerichtsämtern,welche die Kassenverwaltung führen, und dafür Tan-tieme beziehen, sind nur nach dem Ertrage dieser Tan-tieme abzumessen. Dagegen soll bei den nach derInstruktion vom 4ten Mai 1820 gebildeten Gerichts-ämtern jedem der neu anzustellenden Aktuarien für die