280 Staatsverwaltung.
Verwaltung der Salarienkajse ohne Unterschied desDiensteinkommens eine Kaution von 100 Rthlrn. ge.stellt werden. Wenn der Monarch aus besondernGründen und durch besondere Verfügungen einzelnerBeamten die Kaukionsbestellung erläßt, so ist derStaat in Höhe der Kautionssumme verpflichtet, wenndaher hier eine Vertretungö-Verbindlichkeit deö StaatSeintritt, so trifft dieselbe das Extraordinarium desSchatzministeriumö. Hat aber der Beamte, den derKönig von der Kautionsbestellung entbunden hat,Privat-Vermögen zu verwalten, namentlich eine De-positalkasse, so tritt eine Ausnahme von der Regelein, und das Schatzministerium hat die zur Kautionerforderliche Summe in dazu geeigneten Papieren fürden betreffenden Beamten aus seinem Extraordina-rium zu deponiren. Hier bleibt aber die Verpflichtungdes Staats auf die deponirten Summen beschränkt,und von einer Verpflichtung desselben, sie al pari desStaatSwerkheS einzulösen, kann hier nicht die Redeseyn. — Diejenigen Beamten, welche Dienstwohnun-gen erhalten, müssen auch die Abgaben und Lasten da-von zu den Communal-Bedürfnissen tragen, eben so,wie der gewöhnliche Miether; wenn aber das Gebäude,worin sich die Wohnung befindet, außer dieser, auchnoch zum Dienstlokale dient, so fällt ein angemessenerTheil der Kosten auf die Staatskassen, in Beziehungauf das Letztere. Auch muß der Beamte, der dieWohnung in gutem bewohnbarem Zustande erhält, beieiner Versetzung oder sonst einem Ereignisse solche wie-der in demselben Zustande seinem Nachfolger über-liefern, und im Sterbefalle muß solches von den Er-ben geschehen, welche im Falle der Weigerung zurHerstellung oder zum Ersatze der Kosten angehaltenwerden können. Der Inhaber einer solchen Wohnunghat, außer den schon erwähnten Abgaben und Lasten,noch folgende Gegenstände zu unterhalten: 1) dieFen-