Staatsverwaltung. 281
sterscheiben, Oefen, Feuerherde und Backöfen; 2) dieBeschläge und Schlösser an Fenstern und Thüren, unddas Anstreichen derselben; 3) das Ausweißen der in-nern Wände, mit der dazu erforderlichen Ausbesserung,und das Bemalen oder Tapeziren der Stuben rc.;4) das Fegen der Schornsteine; 5) die Herstellungaller Beschädigungen, welche durch Muthwillen oderFahrlässigkeit des Inhabers und seiner Leute veran-laßt worden sind; 6) die Gegenstände des Luxus undder Bequemlichkeit, welche der Inhaber einer Woh-nung überall selbst zu bestreiken hat. Alle übrigen Un-terhaltungskosten der Wohnung übernimmt der Staatohne Unterschied, wohin auch die Schäden durch Na-turereignisse rc. gehören. Ohne Genehmigung seinervorgesetzten Behörde darf der Inhaber keine bau-lichen Veränderungen in der Wohnung vornehmen;geschieht es aber mit Genehmigung, so muß jedesmaldabei bestimmt werden, ob er die Wohnung bei seinemAbgänge in den früheren Zustand wieder herzustellenhat, oder ob es bei der bewirkten Veränderung seinBewenden behalten kann. Es soll aber in keinem Falleeine Entschädigung verlangt werden. Es hangt vonjeder obersten Verwaltungsbehörde ab, die in ihremRessort als nothwendig anerkannten Abweichungenvon den allgemeinen Vorschriften nach den verschiede-nen Dienstkategorien der Beamten zu bestimmen;z. B. s) wo von dem Bewohner gar keine Reparaturzu besorgen; oder Ir) ein Theil ohne Vergeltung betdem Abzüge aus dem Quartiere, oder o) ein Theilmit dem Rechte auf Vergütiguna zu bewirken ist.Beamte, welche statt der Wohnungen in rwtursMiethSentschädigungen erhalten, haben sich ihre Woh-nungen selbst zu miethen und treten dann, wie jedePrivatperson, in das Verhältniß eines Miethers.Derjenige Beamte, der eine freie Wohnung vomStaate angewiesen erhält, darf die Annahme derselben