282 Staatsverwaltung.
nicht verweigern, und stakt der Naturalbenutzung eineGeldentschädigung fordern; die Letztere fällt in einemsolchen Weigerungsfälle gänzlich weg. Tritt dagegender Fall ein, daß ein Beamter, der nicht mit freierWohnung angestellt ist, und darauf keinen Anspruchhat, an einen anderen Ort verseht wird, wo er einesolche Wohnung erhält, so ist dafür eine von der vor-gesehten Behörde zu bestimmende Miethe entwederbaar oder durch Anrechnung auf das Gehalt zu ent-richten; übrigens aber der Beamte in Absicht der Un-terhaltung den obigen allgemeinen Vorschriften unter-worfen; auch darf die Dienstwohnung von dem Inha-ber eigenmächtig weder an einen Andern abgetreten,noch ganz oder theilweise vermiethet werden. DieseVorschriften finden aber auf die Dienstwohnungen derForstbedienten keine Anwendung, welche besondereVorschriften zur Unterhaltung der ihnen vom Staategegebenen freien Wohnungen haben. Bei denjenigenBeamten im Bezirke des Oberlandesgerichts, welchebei der Regulirung des Normaletats der Untergerichteim Besitze von Dienstwohnungen waren, oder wegenihres Dienstes in einem öffentlichen Gebäude Woh.nungen besitzen, da machen sie auch einen Theil derBesoldungen aus, und der Fiöcus muß jede Hauptre-paratur übernehmen. Wenn aber Beamte der Jnqui-fitoriate oder Unlergerichte jetzt mit dem Emolumenteder freien Wohnung angestellt werden, so ist dieses einBeneficium, worauf ihnen nur, weil die Wohnungeneinmal vorhanden sind, ein Recht eingeräumt wird,welches aber dem Staate keinen Nachtheil bringensoll; werden aber bedeutende Unterhaltungskosten noth-wendig, so ist festgesetzt worden, daß es in Ansehungder Beamten, welche jetzt Dienstwohnungen haben,bei dem oben, S. 280 , Angeführten zu lassen ist; beineuen Anstellungen haben aber die Beamten, die beiihrem Dienste freie Wohnungen erhalten, außer den