Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. S8S

Verpflichtungen, die oben angeführt worden, auchnoch einen mäßigen Beitrag zu Hauptreparaturen ih-rer Dienstwohnungen jährlich zu leisten, welcher Bei-krag jedesmal bei den Vorschlägen zur Besetzung derStellen in Antrag zu bringen ist; er soll zur Haupt-UntergerichtS-Salarienkasse gezogen, und von da ausentweder zu Bauten verwendet, oder am Schlüsse desEtatSjahreS an die Regierungen zum Justizbaufondabgeliefert werden. Diese Bestimmung bezieht sichjedoch nicht auf die Wohnungen der Gerichtsdiener,Gefangenwärter und Boten, da deren Wohnungenihnen in der Regel miethssrei gelassen werden müssen,um den nothdürftigen Unterhalt dieser Beamten zu ge-währen.— Daß Kommissionsreisen sehr kost-spielig sind, je zusammengesetzter die Kommission ist,ist schon oben, S. 194, angeführt worden, und einSchriftsteller hat wohl nicht Unrecht, wenn er sagt:„Der Himmel möge ja alle Länder und Provinzenvor Kommissionöreisen behüten; denn sie sind nichtallein kostspielig, sondern auch, je zusammengesetzterdie Kommission ist, desto unnützer." — Eine Behaup-tung, welche gar keines Beleges durch Beispiele be-darf, da solche überall, selbst in öffentlichen Blätternzu Tage liegen; indessen findet man sie doch noch inmehreren Ländern, und sie sind auch wohl nicht ganzüberall aufzuheben, da hierbei Alles auf die Einrich-tung des Landes ankommt; nur scheint der Troß undAufwand dabei, wie es ehemals geschah, wohl über-flüssig; denn je einfacher, selbst unerkannter sie ge-schieht, um so mehr gewinnt sie in den Augen des Pu-blikums, weil man nur dann glauben kann, daß derbeabsichtigte Zweck zu erreichen steht. Von diesenKommissionsreisen muß man die bloßen Dienstreisenin den Angelegenheiten der verschiedenen StaatSzweigewohl unterscheiden, die auch oft mit dem Namen:Kommissionsreisen belegt werben, die aber von jenen