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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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288 Staatsverwaltung.

ihren unmittelbare» Vorgesetzten. In Privatangele-genheiten oder Privatgeschäften, wo durch Bevoll-mächtigte der Zweck erreicht werden kann, soll derUrlaub verweigert werden; hat aber die Reise dieWiederherstellung der Gesundheit zum Zweck, so mußder Krankheitszustand durch ärztliche Atteste dargethanwerden. Eigenmächtige Entfernung oder Verlange-rung der Urlaubszeit ohne vorher erhaltene Genehmi-gung, soll als eine Uebertretung der Subordinationgeahndet werden. Nach einem Rescripke vom 28tenMai 1829 findet die Vorschrift der Kabinettsordrevom 28tenMärz 1808, und desRescriptS von 1810,auch auf den mit fixirtcn Diäten angestellten Diäta-rien Anwendung. Die der Regierung untergeordnetenBezirks- und Lokalbeamten erhalten Urlaubsbewilli.-gungen von dem Vorgesetzten der gedachten Abthei-lung mit Zustimmung des Präsidenten. Prediger er-halten die Erlaubniß zu Urlaubsreifen bis auf vierWochen von dem Consistorium, die Landprediger mitZustimmung ihres Patrons; sie müssen aber für einenVicarius sorgen, der während der Zeit das Amt ver-steht. Schullehrer erhalten den Urlaub von ihren vor-gesetzten Predigern, so auch die untern Kirchenbeam-ten, jedoch muß der Prediger dem Superintendenten,oder Kirchen- und Schulinspektor davon Anzeige ma-chen, welches nicht überall der Fall ist. Die katholi-schen niederen Geistlichen erhalten den Urlaub von demProbste, Abte, Bischoferc., je nachdemsie unter einemderselben stehen. Die höheren Geistlichen von derihnen vorgesetzten Behörde. — In einigen andernStaaten werden Beurlaubungen auf vier Wochen,wenn sie dringend nothwendig sind, wie z. B. beiSterbefällen der Eltern und nächsten Anverwandten,Erbschaftöregulirungen rc. ertheilt, ohne daß damiteine Gehaltskürzung verbunden ist; dagegen werdenBadereisen nur in dringend nöthigen Fällen den Ossi-