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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Stacisverwaltung. 289

cianten gestattet, wo der Arzt nur dann allein die Ret«kung des Kranken zu versprechen glaubt; da Baderei/sen in den Ferienzeiten unternommen werden können,in welcher Zeit auch gewöhnlich die Badesaison falle.— Ueber die Diäten sehe man auch diesen Artikel,Th. 9, S. 174 nach.

In mehreren Staaten haben die Fürsten daö Ge-setz eingeführt, daß alle StaatSdiener zu ihrer Ver-heiratung einen Con sens von Seiten ihrer Vor-gesetzten haben müssen, und ehe sie diesen dem Geist-lichen nicht vorzeigen, kann auch das Aufgebot unddie Trauung nicht geschehen. Viele haben dieses alseine Art Despotie ansehen wollen; allein die Absichtder Herrscher bei Einführung dieses Gesetzes gingwohl dahin, erstlich: um durch Verweigerung des Con-senseS zur Heirath manchen jungen, auch älteren Be-amten von einer vielleicht unglücklichen Ehe abzuhal-ten, und ihn für den Staatsdienst zu erhalten, für dener sonst, durch häusliche Trübsale und Sorgen ab-gestumpft, ganz unbrauchbar gemacht werden könnte;und zweitens: um auch, seine häuslichen Verhält-niße vorher dahin zu reguliren, daß seine zukünf-tige Gattin auch auf den Fall seines Todes durch Ein-kaufung in die Wittwenkasse, oder in sonst eine An-stalt zur Beziehung einer Pension, bis zu ihrem Endegesichert sey, und nicht dem Staate zur Last falle.In Preussen bedürfen alle StaatSdiener, sowohlvom Militair-, als Civilstande, mit Einschluß derGeistlichen und Schullehrer, und der nicht auf fixemGehalte stehenden StaatSdiener zu ihrer Verheira-thung eines Consenses von den ihnen vorgesetzten Be-hörden, und müssen ihn vor dem Aufgebote demGeistlichen vorzeigen. Die Ausfertigung dieser Con-sense erfolgt nach der Sporteltaxe für die Ober-Präsi-dien von 1825 sportelfrei, und nach einer Kabinetts-ordre vom 17ten Iuly 1816 soll der HeirathsconsenSOec. rechn. Em. Lh. HXVI. L