S9V Staatsverwaltung.
ohne allen Unterschied der Fälle nicht eher ertheiltwerden, als bis der ihn Nachsuchende die bestimmteErklärung abgegeben hat, mit welcher Summe er seinekünftige Gattin in die allgemeine Wittwenkasse ein-kaufen wolle; und noch der Deklaration vorn 3tenSeptember 1817 ist bestimmt worden, daß diejenigenCivil-Beamten, welche bei derWitkwen-VerpflegungsAnstalt, entweder weil sie daö statutenmäßige Alter von60 Jahren, bis zu welchem der Beitritt nur Stattfinden kann, überschritten haben, oder weil sie ihrenguten Gesundheitszustand nicht nachzuweisen vermö-gen, nicht aufgenommen werden können, die Einwilli-gung zur Verheiralhung gegen Ausstellung des obengedachten Reverses nicht versagt werden soll; so wieauch, daß der ConienS zur Verheirathung den gerin-gen Civil-Officianten, namentlich den Accisebedienten,Gerichts-, Polrzer- und AmtSdienern, den Chaussee-Wärtern rc., welche nicht über 250 Rihlr. jährlicheDiensteinnahme haben, auch ohne den Beitritt zurWittwen Verpflegungö-Anstalt, gegen eine von beidenEheleuten gemernlchastlich auszustellenden Revers,daß die künftige Wittwe aufPension aus Staatsfondsnicht Anspruch machen will, zu ertheilen sey; indessenist durch eine KabinettSordre vom 20sten Februar1830, und das Rescript des Justizministers vom März1832 noch bestimmt, daß die niedern Beamten, wennsie in ein höheres Amtsverhältniß oder zu einem grö-ßeren Einkommen als 250 Rthlr. gelangen, angehal-ten werden sollen, der Wrttwen-Verpflegungö-Anstaltbeizutreten; das heißt, nur die im unmittelbarenStaatsdienste stehenden Beamten, die ein fixirtesDiensteinkommen von mehr als 250 Rthlr. ausStaatskassen beziehen. Auch können die standeSherr-lichen Justizbeamten, welchen nach §. 57 der Jnstruk-tion vom 30sten Mai 1820 die Rechte der unmittel-baren StaakSdiener beigelegt worden, so wie die Be-