Staatsverwaltung. 291
amten derjenigen Stadtgerichte in den MediatstädtenSchlesiens, deren Beamte zwar nach der Kabinetts-orbre vom 28sten August 1820 von den Standes-Herren ernannt, deren Salarjenkassen aber für König-liche Rechnung verwaltet werben, und deren Beamtendaher ihr Einkommen aus Staatsfonds ziehen, zurWittwen-Kasse beitreten. UebrigenS sollen Gesucheund Vorschläge wegen Pensionen für Wittwen undUnterstützungen für Kinder in allen Fällen vermiedenwerden, wo nicht ganz besondere Rücksichten eineAusnahme rechtfertigen. Nach dem Rescripte vom9:en April 1824 müssen auch unbesoldete StaatS-diener eine bestimmte Erklärung in Hinsicht des Ein-kaufs in die allgemeine Wittwen-VerpflegungS-An-stalt abgeben, ehe sie den Heirakhs-ConsenS erhaltenkönnen. Ein Rescript vom 26sten August 1825 be-stimmt dagegen in Hinsicht der Condukteure, baß sie,wenn sie zwar Diäten, aber kein fixirtes Gehalt be-ziehen und als RegierungS-Conducteure passiren, zuden Staatsbeamten nirt>c zu rechnen sind. Jedochgehören die bei den Regierungen mit etatömäßigenGehalten angestellten Baucondukteure in jene Katego-rie, und es ist daher bestimmt worden, daß ihnen dieobige Erklärung hinsichtlich des Einkaufs ebenfallsabzufordern sey. Nach einer KabinettSordre vomZlsten August 1824 ist die Verpflichtung der Civil-beamten, für ihre Frauen bei der Wittwenkasse einePension versichern zu lassen, dahin festgesetzt, daß dieseVersicherung mindestens nach einem Fünftel des Be-soldungöbetrageS, also bei 500 Rthlrn. Einkommenmit 100 Rthlrn. rc. geschehen soll. — Nach den Ka-binettSordres vom August 1815 und October 1824haben die Landwehrofficiere die Wahl, ob sie der Civil-oder Militairwittwen-Kasse beitreren wollen. DieselbeWahl steht auch den im Civilbienste angestellten Land-wehrofficieren zu. Auch werden nach dem Rescripte
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