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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 297

wie vorstehend angegeben, zu verfahren. Mach einemBeschlusse des Staatsministeriums vorn 30sten Sep-tember 1826 sind standesherrljche obrigkeitliche Be-amte in den durch das PensionS - Regulativ vorn30sten April 1825 bezeichneten Fällen auf Pensionaus Staatskassen Anspruch tu machen befugt; siemüssen sich dafür aber auch Gehaltsabzüge zum Pen«sionsfondö machen lassen. Durch das Rescript vom17ten März 1825 wird festgesetzt, dasi Natural-Be-ziehungen an Getreide und andern Früchten, nachden Etatspreisen angerechnet; Diensiemolumente, Tan-tiemen, Provisionen, Kapitalien rc., welche steigenund fallen, nach dem DurchschnittSertrage der letztendrei Jahre berechnet werden sollen. Diese können je-doch nur in so weit in Anrechnung kommen, als siedas in den Normal-BesoldungSetatS bestimmte Maxi-mnm der Besoldung nicht übersteigen; und nach ei-nem Rescripte vom 29sten July 1825 soll der Gehalt,von welchem der gesetzliche Theil mit Arrest zu belegenist, nur nach Abrechnung des vorschriftsmäßigen Bei-trages zum Pensionsfonds berechnet werden. Nacheinem Rescripte vom 28sten October 1825 könnenBeamte, die sich im wirklichen Pensionsstanbe befin-den, daher ganz außer Dienstthätigkeit, also auch nichtalsWartegeld-Empfängcr zu betrachten sind, dem Ab-züge zum PensionöfondS selbst dann nicht unterliegen,wenn auch ihre Pension die ganze Höhe ihres früherenDiensteinkommens erreicht. Mit denWartegeldö-Em-pfängern verhält es sich anders, bei denselben trittder Abzug zum Pensionsfonds dann ein, wenn diesel-ben ihr ganzes früheres Diensteinkommen als Warte-geld empfangen. Auch die Hülfsarbeiter und Inva-liden, welche provisorisch oder auf Kündigung ange-stellt sind, so wie die diätarisch besoldeten Polizei-Ser-geanten keine Verpflichtung haben, zum PensionS-fonds beizutragen, weil ihnen keine Ansprüche auf