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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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298 Staatsverwaltung.

Pensionen zust hen. Nach einem Rescripte vom März1826 soll der Pensionöabzug eintreten und auch diePensionsberechtigung anerkannt werden, wenn dieKündigung nicht unbedingt, sondern nur für den Fallvorbehalten ist, daß sich der Olsicianr Ungehorsam oderOrdnungswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt;auch der Vorbehalt zur Kündigung nur eine kürzereVerfahrungSart bei einer von dem Angestellten selbstverschuldeten unfreiwilligen Dienstentlassung bezweckt,nicht aber die Letztere in den Fällen begründet, wo we-gen anderweitiger, ohne Verschulden des Beamteneintretender Ursachen von seinen Diensten kein weite-rer Gebrauch gemacht werden kann. Nach einem Re-scripte vom 15te„ November 1826 sollen deu Mitglie-der« der Land-Gensd'armerie vom Wachtmeister ab-wärts, die gewöhnlichen Beiträge zum PensionSfondönur von dem reinen Einkommen nach Abrechnung dervon jeder jährlichen Lösung zum Pferdeankaussfondsfließenden 20Rthlr. einbehalten werden, mithin einemWachtmeister von 340Rthlrn , jährlich mit3Rchlrn.,und einem berittenen GenSd'armen von 240 Rkhlrn.jährlich mit 2 Rthlrn. Von den Gnadenmonars- undQuartals - Beiträgen verstorbener Beamten, soll nacheinem Rescriple vom 23sten November 1826 der ge-wöhnliche Abzug für den Pensionsfonds gemacht wer-den. Nach einem Rescriple vom 29sten Januar1826 soll von dem Gehalte eines suspendirten Be-amten, welcher während der Suspension auf die Hälfteseines GehaliS gesetzt ist, der vorschriftsmäßige ganzeBeitrag zum Pensionssonds entrichtet werden, und zwarso, daß jener Beitrag von dem ganzen Gehalte in Ab-zug qebracht, von dem bleibenden Gehalte aber die eineHälfte dem Beamten überlassen wird. Nach den Re-scripten vom April 1825 und December 1830 wird be-stimmt, daß bei Anstellung vonMilitairpersonenimCi-vildiensie nicht der ganze Betrag des ihnen mit dieser