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Staatsverwaltung.
Anstellung zufallenden Gehaltes, sondern nur der Ue.berschuß des Lehtern gegen ihr früheres militairischeöDiensteinkommen den zum Pensionsfonds einzuzie-henden zwölften Theil ihrer Besoldung bestimmensoll, daß aber, wenn Landwehrosficiere im Civildiensteangestellt werden, bei Berechnung jenes Beitrags vondem Landwehrdienstverhältnisse und den damit ver-knüpften Competenzen, und auch, wenn der anzu-stellende Officier aus früheren diesseitigen oder fremd-herrlichen Militairdicnstverhälknissen eine Pension be-ziehen sollte, von dieser gänzlich zu abstrahlten ist, undjedesmal die in dem Rescripte vom 18ten April 1825aufgestellten Diensteinkommensäße, nach Maaßgabeder im aktiven Militärdienste zuletzt bekleideten Chargebei der Berechnung zum Grunde gelegt werden soll.S. auch den Art. Gnaden-Gehalt und Gnaden-Jahr, Th. 19, S. 240, 241 u. f. — Da Beamtesich oft in den ersten Jahren ihres Staatsdienstes inSchulden setzen, da der Gehalt, den sie beziehen, zu ih-ren häuslichen Bedürfnissen nicht hinreicht, so sindvon mehreren Regierungen dieserhalb Verordnungenerlassen worden, in welchen bestimmt wird, bis zuwelcher Summe Abzüge von den Gehalten gemachtw rben können, um dadurch ihre Gläubiger zu befrie-digen. Nach dem Anhange zur Allgemeinen Gerichts--ordnung ist in Preußen auf die Besoldung nebst denEmolumenten der Königlichen Civilbeamten ein Ar-resischlag nur in so weit zulässig, daß einem Jedenjährlich 400 Rthlr. frei blieben. Gegen diejenigen,welche nur 400 Rthlr. oder noch weniger Dienstein-kommen haben, soll daher kein Arrestveschlag, undbei den übrigen der Beschlag nur auf die Hälfte deSnach Abzug der 400 Rthlr. bleibenden UeberschusseSd°r Besoldung und Emolumente gestartet werben.Nach einem Rescripte vom 8ten July 18l5 findetdas Vorrecht der Beamten wegen Beschränkung der