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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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300 Staatsverwaltung.

zuläßigen Gehaltsabzüge auch dann Statt, wenn dieSchulden, zu deren Tilgung die Gehaltsabzüge ge-macht werden sollen, für ausgeborgte eigene Lebens-rnittel gemacht worden sind. EinRescript vom28stenJuny 1830 bestimmt, daß, wenn die Gehaltsabzügenur einem einzigen Gläubiger zugehen, diese auf Re-guisition des Gerichts unmittelbar an denselben ausder Kasse gezahlt werden sollen, werden aber mehrereGläubiger damit befriediget, so müssen die Gehaltsab-züge zur Vertheilung an das Gericht abgeliefert wer-den. Die eben gedachten Vorschriften finden auchnach §. 162 auf diejenigen Anwendung, welche auseinem unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fondseine ihnen vom Staate oder der vorgesetzten Behördeangewiesene Pension beziehen, doch aus der Beschrän-kung, daß ihnen nur 200 Rthlr. ganz und von demIleberschujse die Hälfte frei bleiben soll. Nach §. 163ist eine Verzichtleistung auf die oben festgesetzte Be-freiung vom Arrestschlage, gleich jeder Verpfändungnnd Anweisung fipirter Besoldungen, ohne alle recht-liche Wirkung. Auch hier wird bestimmt, daßOsfician-ten ihre Besoldungen nicht im Voraus cediren oderverpfänden können, vielmehr sind alle dergleichen An-weisungen und Verpfändungen ungültig. Der §. 168sagt aber, daß es da, wo eS auf Entrichtung laufenderAlimente ankommt, sich sowohl Militairpersonen, alsauch Civilbeamte und Pensionisten Abzüge bis zurHälfte ihres ganzen Gehalts, Wartegelds oder Pen-sion gefallen lassen müssen. Auch finden nach H. 169die in Absicht der Beschlagnahme von Besoldungenund Pensionen vorgeschriebenen Einschränkungen aufsolche Schulden keine Anwendung, welche aus uner-laubten Handlungen entstanden sind; eben so sind nach§. 170 currente öffentliche Abgaben ohne Unterschiedder höhern oder niedern Besoldung oder Pension durchderen Beschlagnahme einzuziehen. Wenn aber andere