Staatsverwaltung. 301
Gläubiger auf solche Besoldungen und Pensionenschon Beschlag gelegt haben, so wird nur die eineHälfte der zu entrichtenden Abgaben von dem freienAntheile des Besoldeten oder Pensionisten, die andereHalste aber von dem, den Gläubigern angewiesenenAntheile so erhoben, baß Letztere bis zur Tilgung deröffentlichen Abgaben zurückstehen müssen. Nach ei-nem Rescripte vom 20sten November 1819 kann derGläubiger eines Pensionisten, außer der mit Beschlagbelegten Pension, wenn Letzterem noch der Nießbraucheines Grundstückes zusteht, und der Abzug von dernächsten Pensionszahlung zur Befriedigung des Gläu-bigers nicht hinreicht, verlangen, daß die Executionauch gegen die dem Schuldner nießbräuchlich zustehen-den Einkünfte des Grundstücks vollstreckt werbe, ohnedeshalb auf sein Recht zu verzichten, Abzüge von derPesion seines Schuldners behufs seiner Befriedigungzu verlangen, und durch eine Kabinettsordre vomAsten Mai 1834 wird verordnet, daß bei Berechnungder Gehalts- und Pensionsabzüge eines aktiven oderpensionicten OfficierS, so wie aller Militair- und Civil«beamten, die zur Wittwenkasse zu entrichtenden Bei-träge von dem Gehalte oder derPension vorweg in Ab-zug gebracht, und erst von dem Ueberreste derselbendie gesetzlich zulässigen Abzüge für die Gläubiger beirechnet werden sollen. — Was die Auspfändunganbetrifft, so sollen sowohl dem noch im Dienste, als aufPension stehenden Civilbeamten die zur Verwaltungseines Dienstes erforderlichen Bücher, das unentbehr-lichste Hausgerath, Betten, anständige Kleider undWäsche nicht genommen, auch der Frau desselben undden unerzogenen Kindern Kleider, Betten und noth-dürftige Wäsche gelassen werden. — Die Befreiungvom Personalarreste findet nach einer Kabinettsordrevom Asten März 1823 nur auf Ctvilbeamte Anwen-dung, welche im aktiven Dienste stehen, und nicht auf