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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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302 Staatsverwaltung.

Officianken, welche auf Pension oder Wartegeld ge,seht sind; eö wäre denn, daß dieselben zu der Zeit, wodiePersonal-Execution nachgesucht wird, kommissarischbeschäftiget würden; jedoch wirb durch die Kabinetts-ordre vom 27sten Januar entschieden, daß die vorste,henden Bestimmungen auf solche Schulden keine An-wendung finden, die schon vor dem 22sten April 1823conkrahirt worden sind. Auch wird durch eine Kabi-nettsordre vom Uten December 1831 verordnet, daßdas bei der Auspfändung gegen Civil- und Militair-beamte und Pensionisten sich vorfindende baare Geldbis auf die Höhe derjenigen Summe, welche demBetrage deö gesetzlich frei bleibenden Theils des Dienst-einkommens für den Zeitraum von der Ep'cuiion biözum nächsten Termin der Gehaltszahlung gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen seyn soll.— DerGerichtSstandderCivilbeamten,imBetreff einer Klage gegen sie, ist in Preußen so sestge-setzt worden, daß alle Civilbeamken höheren Ranges,gleich den Milicairpcrsonen und Geistlichen von derGerichtsbarkeit des für ihren Wohnort zunächst undunmittelbar bestellten Gerichts ausgenommen sind,und deshalb Exi wirke genannt werden (s. auchTh. 162, S. 513). Zu den Eximirten werden auchnoch gerechnet, alle Schullehrer, welche studier habenund zum wissenschaftlichen Unterrichte der Jugend be-stimmt sind, die Subalternen landschaftlicher Instituteund Kreditsysteme, und die Stallmeister und Bereiterder Ritterakabemien. Die Kantoren, Organisten undandere Kirchenbediente, die Schulmeister und Lehrerin den sogenannten gemeinen Schulen haben ihren Ge-richtsstand vor den Unkergerichten. Durch verschie-dene Rescripte, als im April 1814, März 1816, Fe-bruar 1817, und October 1819 ist es den Obergerich-ten nachgegeben worden, in Betreff der Beamten nie-deren Ranges die Gerichtsbarkeit den gewöhnlichen