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Gerichten jeden Orts zu delegiren wohin demnach dieSubalternen, vom Kanzlisten abwärts, die Polizei-Sergeanten, die Berg - und Hüttenbeamten, ebenfallsvom Kanzlisten abwärts, die Sleuerbeamten, und zwarsämmtliche Grenz- und Steueraufseher, dieNrbenchll-ner, Ortösteuer-Einnehmer rc. gehören. Den epimir-ten Gerichtsstand haben ferner noch die bei den Haupt-zoll- und Hauptsteuer-Aemtern bestellten Assistenten,Revisoren, Kassirer, ControlleurS ooer Assistenten derNeben- und Unterämter. Auch sind nach einem Re-scripte vom 14ten Juny 1814 die Personen der Kö-niglichen Hofdienerfchast, mit Einschuß der Kastellane,Stallmeister und Hofgartner, zu denEximirkenzu rech,nen; dahingegen haben nach dem Rescripte vomOlsten October 1817 die Prinzlichen Beamten undOberamtleuce ihren Gerichtsstand vor den Untergerich.ken. Eben so auch die Unterförster und Forstbedienten,die nicht Rechnungsführer und Mitglieder einesForstamteS sind. Durst) die Kaoinektsordrevom 17tenJuly 1832 ist der frühere eziinirte Gerichtsstand derHülfsbeamten der gerichtlichen Polizei in der Rhein-provinz, in den ihre AmtSvergehungen und Staats-verbrechen betreffenden Untersuchungen aufgehoben.—Was nun die Pensionirungen der Oiffciantenoder Beamten betrifft, so ist in Preußen nach demRescripte vom 12ten Juny 1826 der Betrag derPension nach Dienstzeit und Besoldung in fünfKlassen bestimmt, und dieses in folgenden Gradenoder Stufen:
Vom zurückgelegten
15ken bis zum zurückgelegten teOsten Dienstjahre ;2<)sten - - - stOsten - ß
30sten - - - 40sten - K
40sten - - - 50sten - ^
und vom 50sten an H der Besoldung. Ausnahmenhiervon machen ausgezeichnete Dienstführung, große