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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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304 Staatsverwaltung.

Hülfsbedürftigkeitrc., wo diese Pensionssäße um ^ er-höhet werden. Das Minimum einer Pension ist jähr-lich 60 Rchlr. Außer dem fixen Gehalte kommenauch noch freie Wohnung und andere Emolumentezur Anrechnung, doch müssen sie Besoldungötheileausgemacht haben; nur solche Theile bleiben ausgerschlössen, welche ursprünglich bloß aus AllerhöchsterGnade als persönliche Zuschüsse bewilliget wordensind, wohin jedoch andere aus früheren Dienstverhält-nissen bewilligte Zuschüsse nicht gehören. Die Dienst-zeit eines Beamten wird bei der Pensionirung erstvom Anfange seines einundzwanzigsten Lebensjahresab gerechnet, ohne Berücksichtigung seiner früherenDienstzeit. Die Dienstzeit derjenigen Beamten, Re«ferendarien und Supernumerarien, welche anfangsohne Gehalt dienen, ist vom Tage ihrer eidlichen Ver-pflichtung oder auch vom Anfange ihres einundzwan-zjgsten Lebensjahres an gerechnet. Auch den für einvorübergehendes Geschäft oder zur einstweiligen Hülfs«lcistung im Staatsdienst beschäftigt gewesenen Beam-ten, welche nachher wirklich angestellt sind, wird diein diesen Verhältnissen zugebrachte Dienstzeit selbstdann zu Gute gerechnet, wenn sie auch nicht unmittel-bar aus solchen in fixirte Stellen übergehen. Auchdie Zeit des Wartegeld-EmpfangeS wird mit zurDienstzeit gerechnet; aber eine freiwillige Dienstlo-sigkeit davon ausgeschlossen. Eine durch besondereUmstände unterbrochene Dienstzeit eines Beamtenkommt demnach bei der Pensionirung desselben inAnrechnung; eben so die Militairdienstzeit einesCivilbeamten, wobei diejenige, welche vor demFeinde geleistet worden, doppelt gerechnet wird. DieWittwen der Unterbeamten, wie z. B. Polizei-Ser-geanten, können keine Pension aus Staatskassen be-ziehen, wohl aber aus dem Communal-Armensonds.Derjenige Beamte, welcher auf seine Pensionirung