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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 305

selbst anträgt, muß vorher seine Dienstunfähigkeitnachweisen oder doch vielmehr die Ursache seinesDienstaustrittes. Auch ist derselbe von Seiten derBehörde zu prüfen, um zu ermitteln, ob er nicht nochfür ein anderes Dienstverhältniß brauchbar ist; jedochmuß er, in Folge der Kabineltöordre vom 30stenMärz 1825, wonach den Beamten ihre bevorstehendePensionirung ein Vierteljahr vor dem Eintritte der-selben bekannt gemacht werben soll, um ihre häuslicheEinrichtung darnach treffen zu können, gleichfalls einVierteljahr vorher darüber Gewißheit haben, baß diePensionirung erfolgen werde, von da ab aber, wo erdiese Gewißheit erhalten hat, muß er noch in dem Ge-nusse eines dreimonatlichen Gehaltes gelassen werden.Nach einem Restripte vom 25sten Iuly 1825 werdendie Pensionen pränUmerando gegen Quittung bezahlt.Der Pensionair muß in der Quittung bemerken, daßer keine Zahlungen aus andern Königlichen Kassenempfange, und unter derselben muß sich daöLebenö-attest befinden, und auch bemerkt werden, daß er sichim Lande aufhalte. Dieses muß durch die Ortsbe-hörde oder durch eine in einem öffentlichen Amte ste-hende Person, einen Prediger oder Polizeibeamten,unter Beidrückung des Dienstsiegels geschehen. Nacheinem Refcripte vom 22sten Mai 1822 sollen dieMagistrats-Unterbedienten, welche auf eine gewisseReihe von Jahren gewählt werde«, mit denen aufLebenszeit angestellten hinsichtS der Pensionirung ingleicher Kategorie stehen. — Da durch den Befrei-ungskrieg 1813 —15 viele Officiere und Freiwillige,welche auf Civilposten angewiesen worden, aber nochkeine Anstellung erhalten konnten, so lange, bis sieangestellt werden, Wartegeld beziehen; z. B. die Ossi-ciere die Hälfte ihres Soldes rc.; so wurde späterhinjedoch bestimmt, daß kein Wartegeld ferner bewilligetwerden sollte, nur diejenigen Beamten sollten es fernerGec. tech. Evr. kh. 61.XV1. U