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behalten, welche es bereits vor 1824 genossen haben.Nach einer KabinektSordre vom März 1820 und demRefcripte vom November 1825 sollen sich alle War-tegeld. Empfänger während der Dauer ihres Warte-geld > Zustandes einer mäßigen Beschäftigung unter-ziehen, und wenn sie sich dessen weigern, sollen sie nichtallein das Wartegeld, sondern auch die Ansprüche aufPension verlieren. Wird der Wartegeld-Empfängerdagegen mehr als mäßig, vielleicht voll beschäftiget,oder an einem fremden Orte, wo der Aufenthalt kost-bar ist, so soll ihm neben seinem Wartegelde ein Zu-schuß an Diäten und Remunerationen bewilliget werben.Das Maaß derselben soll dahin bestimmt werden, daßsie, falls der Empfänger in einem seiner früherenDienstleistung gleichen oder ähnlichen Verhältnissebeschäftiget wird, mit seinem Wartegelde zusammennicht mehr beträgt, als der Gehalt, welcher der Be-rechnung des WartegeldeS zum Grunde gelegen hat.Dagegen sollen Wartegeld-Empfänger, welche sich beiihre» Kommissionen vorzüglich brauchbar erwiesen undVortheilhaft ausgezeichnet haben, ihre zulehc bezogeneetatmäßige Besoldung unverkürzt als Wartegelderhalten. Ein Rescript vom 21sten November 1821erläutert die Kabinettöordre vom 7ten Juny 1821dahin, daß diese Vergünstigung nur auf diejenigenBeamten Anwendung finden soll, welche bei besondersbestehenden Kommissionen beschäftiget und eben des-halb, weil sie vorzüglich brauchbar und fleißig sind, beidem Geschäfte zurückgehalten, wodurch sie an ihrerfesten Wiederanstellung verhindert werden. Nacheinem Beschlusse des StoatS-MinisieriumS vom De-cember 1826 wird das Wartegeld eingezogen, sobaldder Empfänger im StaalS- oder Kommunaldienst,gleichviel, ob definitiv, interimistisch, versuchsweiseoder auf Kündigung angestellt ist; nur in besonderenFällen, wenn der mit der Stelle verbundene Gehalt