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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 307

zu geringe ist, kann nach Maaßgabe der Umstände vonder Gnade des Königs die Belastung eines Theils derPension oder auch das Ganze erbeten werden, —Nach der Kabinettöordre vom 27sten April 1816 istin Hinsicht des Sterbe- und GnadenquartalSfestgesetzt, daß den Hinterbliebenen derjenigen Beam-ten, welche als Mitglieder und Subalternen beste-hungSweise zu einem Kollegium gehört oder bei dem-selben gearbeitet haben, außer dem Sterbemonate nochdie volle Besoldung für die zunächst folgenden dreiMonate gezahlt werden soll; allein den Hinterbliebe-nen derjenigen Beamten, welche nicht in kollegial!-schen Verhältnissen stehen, nur noch die Besoldungfür den nächsten Monat. Zu diesen Beamten werdenauch die Polizeibedienten gezählt, weil die Polizeibe-hörden nach dem Rescripte vom November 1817 nichtals Kollegien anzusehen sind, mithin behalten die Hin-terbliebenen der Unterbeamten oder executiven Polizeinur die Besoldung für den Sterbemonat und dendarauf folgenden Monat. Nach einem Rescriptedes Justizministeriums vom July 1820 hat jeder Be-amte und resp. dessen Erben und Gläubiger ein An-recht auf das Sterbequartal, welches mit dem erstenJanuar, ersten April, ersten July und ersten Octoberseinen Anfang nimmt; nur das ist Gnadenquartal,was außer dem Sterbequartal auf den Grund deroben angeführten Kabinetteordre vom April 1816 ge-zahlt wird. Dieser Gnadengehalt beträgt bei kollegi-alischen Beamteu eine ein-, zwei-, oder dreimonat-liche Besoldung, je nachdem der Beamte im ersten,zweiten oder dritten Monat eines Quartals verstorbenist. Bei Beamten, welche nicht in kollegialischenVerhältnissen stehen, kann der Gnadenmonat nur danneintreten, wenn sie im letzten Monat eines Quartalssterben, wie oben angeführt worden. Nach einer Kabi-nettsordre vom November 1819 soll dasjenige, was

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