Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
308
JPEG-Download
 

308 Staatsverwaltung.

die Hinterbliebenen eines Beamten an Besoldung,außer dem Sterbemonate, erhalten, für dieselben Gna-denbewilligung seyn. Auf diese soll kein Gläubigerdes Verstorbenen Anspruch haben; denn solche stehtnur den Wittwen, Kindern und Enkeln des Verstor-benen zu, ohne Rücksicht, ob sie dessen Erben sind odernicht. Den Ministern ist jedoch freigelassen, im Falleder Erblasser der Ernährer armer Eltern, Geschwister,Geschwisterkinder oder Pflegekinder gewesen ist, aus-nahmsweise das Gnadengehalt für dieselben anzuwei.sen, die Vertheilung desselben unter die Hinterbliebenenzu reguliren, und dessen Verwendung zu bestimmen.In Betreff der Justizbeamten enthält ein Circular desJustizministers vom 26sten November 1832 speciellereVorschriften, als die hier alle Beamten im Allgemei-nen betreffenden.— Was die Pensionairs betrifft,so soll den Hinterbliebenen derselben, ohne Ausnahme,außer dem Sterbemonate, noch ein Gnadenmonac zu-getheilt werden; nur ist bei Zahlung der Gnadenmo.nake an die Hinterbliebenen Eltern, Geschwister, Ge-schwisterkinder oder Pflegekinder verstorbener Pensionnaire die Beschränkung eingetreten, daß solche nichtohne vorherige Anfrage bei der betreffenden Regierunggeschehen soll, woran sich also die Berechtigten zuwenden haben. Die Regierungen haben auf derglei-chen Gesuche nur dann Rücksicht zu nehmen, undweiter zu berichten, wenn dem Gesuche ein Attest derOrtöbehörde beigelegt ist, wodurch bescheiniget und er-wiesen wird, daß sich der Pensionair bei den genanntenPersonen aufgehalten hat, und daß sie die Begräbniß-kosten bezahlt haben, dagegen bleiben die Königl. Kas-sen autorisirt, ohne weitere Anfragen den Wittwen,Kindern und Enkeln verstorbener Pensionaire dieGnadenmonate der durch Todesfälle erledigten Pensio-nen zu zahlen. Ein Rescript vom 14ten Nov. 1831stellt als Regel auf, daß die Wittwe mir allen Kin-