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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 309

dern eines verstorbenen Beamten ein Recht auf dasGnadenquartal habe. Nur mit Genehmigung derMinisterien, welche die Vertheilung des Gnabengehal-teS zu reguliren und dessen Verwendung zu bestimmenhaben, kann dieAuöschließung versorgter Kindergeschehen. Auch die Wartegeldempfänger sind inRücksicht des Gnaden- und Sterbemonatö eben so zubehandeln, als wirkliche Beamte. Nach einer Kabi-nettöordre vom 22sten Januar 1826 ist in Hinsichtder Kommunalbeamten bestimmt worden, daßden Hinterbliebenen derselben der Anspruch auf denGenuß des Gnaden- und Sterbequartals gleich denStaatsbeamten zusteht, und daß dieselben ganz, wieoben bei den Staatsbeamten angeführt worden, behan-delt werden sollen; es sey denn, daß mit denselben beiihrer Anstellung deshalb besondere Verabredungen ge-troffen seyn sollten, bei welchen es in solchen Fällensein Verbleiben behalten muß. — Was die Land-wehrübungen der Staatsbeamten anbetrifft, sosoll hierbei deren absolute Unentbehrlichkeit im Civil-dienste nicht angenommen werden, weil die kurzenUebungen der Landwehr keine so erhebliche Störun-gen in der Dienstverwaltung eines Civil.-Beamtenveranlassen können, daß bei gehörigen Vorkehrungenein Nachtheil davon zu besorgen wäre; nur bei Krank-heits- und ähnlichen Fällen müssen die Beamten er,setzt werden. Es soll übrigens den Landwehr.-Jnspek-toren überlassen bleiben, in einzelnen dringenden Fäl-len Befreiungen von einer der größeren Landwehrübun-gen zu ertheilen.

Waö nun in der Staatsverwaltung zur Aufmun-terung und Belohnung der StaakSdienec noch vonganz besonderer Wirkung ist, das sind die Titel- undOrdensverleihungen, die Gehaltszulagen,Gratifikationen, Beneficien und andere Gna-denbezeigungen. Die Verleihung vonTi-