Staatsverwaltung. 311
früheren Zeiten, doch muß man diese Verleihung nichtmit derjenigen der eigentlichen Ritterorden verwechseln,welche aus den Kreuzzügen herstammen, einen andernZweck hatten, und keine Hausorden waren, sondern eserst späterhin geworden sind; s. die Art. Orden, Th.105, Ritterorden, Th. 125, und Krieges- oderMilitairorden, Th. 51. Die hier in Rede stehen-den Orden sind eigentliche Hoforden, welche zunächstfür Personen der Fürstlichen Familie und zur Beloh-nung ausgezeichneter Hof- und Staatsbeamten gestif-ret worden sind, als für Beamte hoher Hof- undErbamter, als Ober-Kammerherren, Ober-Marschälle,Ober-Jägermeister, Stallmeister, Schenken rc.rc., unddann für Minister, Geheime Räthe, Präsidenten,Feldmarschalle, Generale rc. Ihre Verleihung erstrecktesich erst nicht über gewisse bestimmte Bedienungenoder Aemter hinaus, mit welchen gewöhnlich der Adel-stand verknüpft oder verbunden war, weil dergleichenAemter nur von dem Adel in der Regel besetzt undverwaltet wurden. Es fanden hier freilich Ausnahmenin einigen Staaten Statt, indessen gehörten diese dochzu den wenigen, und betrafen bann nur größtentheilSdas Militair, waren Belohnungen für militairischeVerdienste, nicht aber für bürgerliche. Hierhergehörenin neuerer Zeit der St. Ludwigsorden und derOrden cku rnerits rrülltairs in Frankreich, vonLudwig dem Vierzehnten und Ludwig demFünfzehnten gestiftet, der Marien-Theresien-orden in Oesterreich, von der genannten Kaiseringestiftet, der Schwerdtorden in Schweden; derSt. Georgenorden in Rußland, von der KaiserinKatharina der Zweiten gestiftet, und der Ver-dienstorden oder Orden pour Is rnerits inPreußen, von Friedrich dem Großen gestiftet(s. Kriegs- oder Militairorden, Th. 51). Diese OrdendesmilitairischenVerdiensteskamennun auch anBür-