318 Staatsverwaltung.
gen, sondern zu Tage liegen. Manchen Kassendefectin früheren Zeiten, wo die Besoldung der Subalter-neN'Beamten nur sehr geringe war, verursachte diehäusliche kummervolle Lage des Beamten. Auchhöhere Beamten, Räthe rc.; waren oft so gestellt, daßsie mit ihrer Besoldung nicht auskommen konnten,und daher, wenn sie kein . Privatvermögen besaßen.Schulden machen mußten, und sich dadurch noch tie-fer in daö Labyrinth des Elends stürzten, ja oft darinuntergingen. Eine Besoldung, nach dem Rangedes Beamten, wegen der äußeren Geltung, und nachdemPreise der Lebensmittel und anderer nothwendigenBedürfnisse eingerichtet, macht Gehaltszulagen unnö-thig, ohne dieGratifikationen oder Gnadenge-schenke auszuschließen, die den besonders thätigenBeamten zu gewissen Zeiten zur Aufmunterung er-theilt werden, und besonders bei denjenigen Verwal-tungszweigen, wo die Beamten mit Arbeiten überla,den sind, wie bei der Justiz, der Post rc. In einigenStaaten halte man in der Finanzverwallung ringe-führt, daß man den sämmtlichen Finanzbedienten ge-wisse Prozente oder Tantieme von den sämmtlichenLandeseinkünften zufließen ließ, wodurch der Zweckerreicht wurde, daß alle Einnahmen aufs strengste undpünktlichste beigetrieben; alleProdukte für den höchstenPreis versilbert; alle Gnadenbezeugunoen dadurchvermieden und abgeschafft, der jährliche Finanz-etat von Jahr zu Jahr erhöhet; Besoldungszu-lagen für unzulässig erklärt, und Schadenersatz beiallgemeinen Unglücksfällen durch Kollekten zusam-mengebracht wurde. Ob eine solche Finanzverwal-tung Einführung verdient, kann man nur erfahre-nen Staateverwaltern zur Entscheidung überlassen.— Unzufriedenheit im Volke erzeigt sie gewiß. —Die Beneficien werden nur den hohen Beamten,den hohen StaatSdienern, sowohl im Militair, als Ci-