3L2 Staatsverwaltung.
sie nicht abgeliefert werden müssen; besonders die derSportelkassen. Dieses ist jedoch in allen Souverain-Monarchischen Staaten nicht gleich; es kommt immerauf die Bestimmung des Fürsten an, wie er diesesmit den Gratifikationen gehalten wissen will. In Con-stitutionell-Monarchischen Staaten fallen dergleichenGeschenke fort, oder sie müßten denn von den Mi-nistern von der Kammer verlangt werden, und diesesie bewilligen, als eine extraordinaire Ausgabe; alleinohne Debattirung geht dieses nicht durch, und da istes denn sehr zweifelhaft, ob ein solches Gesuch durch,geht, da die Besoldungen der StaatSdiener schon imBubgete regulirt worden. Es kann daher hier nur inbesonderen Fallen geschehen, und dann findet docheher eine Gehaltserhöhung Statt, als besondere Gra-tifikationen, weil der Etat der StaatSdiener immer imBudgete fest seyn muß, und derMonarch selbst seinenEtat für seinen Hofstaat rc. darin hat, also selbst dessenAusgaben unter der Kontrolle stehen, wenn auch nichtim Einzelnen, doch im Ganzen. In konstitutionellenStaacen, wo die Staatseinkünfte als das Eigenthumdes Volkes angesehen werden, welches dessen Reprä-senkanten verwalten, da können auch alle die oben an-geführten Gnadensachen nur von diesen abgemachtwerden; allein man hört von ihnen hier nichts. —WaS nun den Geist der Staatsverwaltungenbetrifft, das heißt, den Geschäftsgang, dieGe-schäftsführung, die Behörden, ihre Der-hältnisse zu einander und ihre Wirkungen auf ein/ander, so wie auf das Volk, so läßt sich hierüber nurwenig im Allgemeinen sagen, da sich Alles dieses inden verschiedenen Staaten nach ihrer größeren undgeringeren Kultur und Humanität anders gestaltet,wenn sie auch in Vielem, was die Formen betrifft,übereinkommen, wie man dieses unter Staat, Th.162, sehen wird, und es hiernach den Schein gewinnt,