Staatsverwaltung. 333
fängnisse eingerichtet werden; eines für Verdächtige,die sich nicht selbst verdächtig machen, sondern die esdurch Andere werden, und eines für Schuldner. Kei-nes dieser beiden Häuser soll schändend seyn; beson-ders aber soll das Erstere mit Vorzügen versehen wer»den, die allen denen zu Theil werden müssen, die gerei»niget von dem Verdachte dieses Haus verlassen; denndie Moralität soll in meinem Staate gewinnen, abernicht dadurch verlieren, daß der Unschuldige und weni-ger Lasterhafte, mit dem Schuldigen und Lasterhafte»zusammen kommen und durch dieseverdorbenwerden."
Man hat diese Aeußerung des Fürsten in den hin-terlassenen Papieren des Ministers mit dessen Anmer-kungen dazu gefunden, die aber hier fortgelassen wer-den mußten, weil sie diesen Gegenstand weiter hierausgedehnt haben würden, als es nöthig ist. —Es sollnach einem erfahrenen Rechtsgelehrten nöthig seyn, daßbei einem Justizkollegium Männer angestellt werden,welche die Justiz eifrig lieb haben, welche ganz darinihren Beruf zu wirken fühlen; aber nicht kalte EgoiS-ten und Pedanten, die diesen Zweig des öffentlichenWohls nur als ein Gewerbe betrachten, der ihnenblanke Thaler einbringt. Es gehört zu diesem FacheEnthusiasmus, dieser sollte wenigstens bei allen Chefsdes Gerichtö natürlich seyn, und von ihnen den Mit-gliedern ihres Kollegiums inspirirt oder geistig einge-haucht werden. Daß ein solcher artificieller Enthu,siasmus möglich ist, beweiset die Geschichte der Juris-prudenz. Die Erfahrung beweiset zwar, daß gewisseMißbräuche und Gebrechen einer ganzen Verfassung,sich nicht immer durch die weisesten und trefflichstenVerordnungen abschaffen lassen; aber die Klugheit derVorsteher, ihre stete Wachsamkeit, ihr systematischerBlick, ihre Liebe und Ernst, Ansehen und Vertrauen,und ihre Geduld können es doch überwinden. DieBeobachtung der Ordnungen und Regeln, die Be-