Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
334
JPEG-Download
 

334 Staatsverwaltung.

dächtlichkeit der Rathschläge, das mitleidsvolle Herzgegen diejenigen, die nur Gerechtigkeit erwarten können,sind glänzende Tugenden, wenn die ganze Maschineschon in ihrem richtigen Gange ist; daher muß sichauch oft der Gesetzgeber, der Fürst, der in den Haupt»zweigen seines Staats den Verbesseret abgeben willund muß, über viele Bedenklichkeiten, Ordnungen undRegeln hinwegsetzen, oder er kommt spät oder nie ansZiel. Sehr oft lassen es die Kollegien bei den vonoben herab erhaltenen Vermahnungen bewenden, undthun doch, was sie wollen. Es sind daher oft Regelngenug da, wie verfahren werden soll; aber es fehlt anBeispielen dazu, an Beispielen des Ernstes, an Beispie-len zur Aufmunterung, Belebung und Begeisterungdes ganzen Kollegiums. Es liegt daher nicht an denGesetzen, nicht an den Rescripten und Verordnungen;denn diese sind oft mehr denn zu viele vorhanden, wohlaber theils an den Personen, die solche befolgen sollen,obgleich man dennoch gestehen muß, daßdieRedlichen,Ehrlichen und Fleißigen immer noch die Ueberzahl bil-den, theils an den Methoden die Justiz zu verwalten.Der Kredit eines Gerichts muß stets erhalten werden;denn ist dieser einmal im Volke verloren, so ist erschwer wieder herzustellen; denn dieses ist gerade dieverwundbarste Seite deö Volkes, und alle Herrscher ha-ben auch so viel, als möglich, immer hierauf geachtet,selbst in streng-despotischen Staaten; wenigstens sindalle Fehler darin immer so viel als möglich bemänteltworden. Das Aufsehen der Justizmorde ist bekannt,wie z. B. der von Calas, der in der ganzen kulcivir-ten Welt Aufsehen verursachte, und wie viele könnteman hier nicht nennen! — Die Ordnung in einemGerichte ist die Seele des Ganzen, von der Allesabhängt. Daher soll es nöthig seyn, daß der Präsi-dent oder vielmehr Vice - Präsident im Rathskolle-gium immer vorher die vorzutragenden Sachen be-