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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 335

stimme, also für diesen wichtigen Theil der ArbeitS-Ein-theilung sorge, und den Räthen anzeige, welche Sachenvon ihnen vorgetragen werden sollen. Er muß einRegister von Allem haben, worin zugleich in möglich-ster Kürze bemerkt seyn muß, welche Sachen vonWichtigkeit sind, und daher schneller vorgetragen wer-den müssen, und welche Sachen noch, wegen ihrerUnerheblichkeit, Zeit haben, weil die Partheien durchden Aufschub nichts verlieren; jedoch sollte immerRücksicht genommen werden, daß nicht Sachen überdie bestimmten Fristen hinausgeschoben würden; dennauch die weniger bedeutungsvollsten Sachen müßtendoch beendiget werden, und den Partheien die Entschei-dung ihrer Angelegenheiten zukommen; denn nur indringenden Fällen können Andere, in Beziehung aufdie Zeit, vorgelassen werden, sonst dürfe in der Reihekeiner übersprungen werden, und langer warten, alser gesetzlich mit seinem Prozeß nach der Annahme unddem Verlaufe desselben bis zur Entscheidung wartenmüsse; daher solle man auch nicht zn freigebig in Erchei-lung und Prorogirunq der Termine seyn, damit Nie-manden dadurch ein Nachtheil erwachse, wie es hierund da in den Gerichten geschähe. Auch sollten dieAuszüge aus den Akten von dem Referenten mit Fleißgeschehen, um die Sachen klar und in gedrängterKürze vortragen zu können; daher müßten alle über-flüssigen Weitläufigkeiten vermieden und in Sachen,wo die Partheien per Intöilooutormrrr zur weiterenErfahrung in 8p6or6 angewiesen würden, diejenigenPunkts, worüber vorher ein Bescheid ergangen, nichtin k6lut1on6 noch Votis weitläufig recapitulirt unddie Zeit umsonst zugebracht werden. Es sey daher nö-thig, alle Sachen so kurz, als möglich, zu fassen, ohneetwas Wesentliches fortzulassen, und dann ein kurzerVortrug derselben. Man finde in mehreren Gerichtenin den Akten Exhibita von mehreren Bogen, die den