Staatsverwaltung. 337
zesse ordnen, ja oft selbst die ihnen überantwortetenSchriften der Partheien in eine bessere und kürzereForm bringen müßten, fo könnten sie auch den Gangdes Prozesses sehr befördern, und das Gericht in derJustizverwaltung erleichtern; aber auch sie zögen oftdie Sache hin; denn je länger der Prozeß wahrte, jelänger müßten auch die Partheien bezahlen, und jeweitläufiger die Schriften waren, je lieber sey es ihnen,weil sie dann um so mehr Copialgebühren dafür an-rechnen könnten. Es wären zwar oft genug in meh-reren Staaten von oben herab Erinnerungen gegendie Verschleppungen der Prozesse durch die Advoka-ten gemacht worden, auch Verordnungen dagegen er-schienen; allein stets ohne Erfolg. Die Beispiele wä-ren sehr selten, wo ein Prokurator oder Advokat einenVerweis wegen der Uebertretung dieser Verordnungenerhalten hätte, und so schiene es ganz in der Ordnungzu seyn, den langsamen Gang der Prozesse zu unter-halten. Und wenn bei höheren Gerichten der Referentdarauf angetragen, die Verordnungen in Anwendungzu bringen, so wären die Correferenten immer andererMeinung, und das Kollegium ginge darüber hinaus.Ein Schriftsteller sagt: Man findet Exhibita vonzwanzig, dreißig, ja vierzig Bogen, deren Inhalt, zurvollkommensten Deutlichkeit dargelegt, kaum drei Bogenerfordert haben würde, und der Extract oder Auszugdaraus etwa zwölf Zeilen; denn das meiste darin wä-ren nur unerträgliche Wiederholungen von Sachen,die schon zehnmal vorher in den Akten gesagt worden.Hierin sollte billig durchgegnssen und ein Beispiel desErnstes aufgestellt werden, sonst bleibe die Verordnungunerfüllt, der Rath geplagt, und die kostbare Zeit ver-loren. Wenn solche ungeheure Wälzer vorkämen, sosollten sie billig zurückgeschickt werden, damit sie um-gearbeitet würden, wofür den Partheien ein Gewissesangerechnet werden müßte, welches ihnen durch denOee. rech. Lnc. Th. Y