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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 339

Beweggrund einleuchtend und entscheidend sey; unddaher könne, besonders bei einem Justizkollegium,worin in der letzten Instanz gesprochen werbe, eineSache nie reiflich genug überlegt oder erwogen, niezu deutlich und ausdrücklich vorgetragen werden, wenndem Gewissen eines Jeden und den schweren Pflichtendes Richteramtes ein volles Genüge geleistet werdensollte. So lange es jedoch noch nicht entschieden sey,daß die weiseste Bcdächtlichkeit und größte Gewissen-haftigkeit eines Richters das einzige VerwahrungSmit-tel gegen die Dunkelheiten der menschlichen Begriffesey, so behalte es auch immer einen großen Schein fürsich, daß, auf das Ganze zu urtheilen, eine schleunigeJustizverwaltung immer noch Vorzüge vor der lang/samen habe. Es könnten zwar bei jener alle JahreEinige überlaufen werden; allein es sey auch eben sogewiß, daß, wenn bei dieser hundert Parthcien gehol-fen würde, wenigstens fünfhundert andere bei großenGerichten durch den bloßen Verzug eben so viel Scha-den litten, als der ganze Gewinn der übrigen betrüge.Ein Schriftsteller sagt: man halte sich oft bei großenKleinigkeiten, unbeträchtlichen Nebenumständen, undgleichgültigen Ausdrücken, die gar nicht das Wesent-liche des Prozesses betrafen, zu lange auf unddadurch gehe oft viel Zeit verloren. Dann behieltenauch öfter die Räthe die Akten zur Durchsicht zu langeim Hause, ehe sie solche ihren Kollegen zuschickten,worüber keine ordentlicheKontrolle geführt würde, undso käme oft eine Sache weit später zum Vortrage, alses eigentlich geschehen sollte, und so ginge auch hierder Vortheil verloren, der beim Vortrage gewonnenwerden sollte. — Ueberhaupt trage zu der ordentlichenInstruktion eines Prozesses, und also auch zu demleichten, verständlichen und natürlichen Vortrage des-selben, besonders aber zur Verhinderung einer vorsch-lichen Verzögerung des Schlusses, vorzüglich bei,

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